Akteneinsicht
Die Nachlassgerichte haben jedem Berechtigten (dieser muss allerdings ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können) die Einsicht der nach § 2198, § 2199, § 2202 und § 2226 abgegebenen Erklärungen zu erlauben. Auch im § 2228 des BGB kann man Vorschriften zur Akteneinsicht nachlesen. Die gleichen Voraussetzungen gelten auch für die Erteilung einer Abschrift. Testaments – Abzüge werden auf Verlangen von der Geschäftsstelle auch beglaubigt. Dieses Akteneinsichtsrecht gilt nicht nur für Erbschafts- Angelegenheiten, sondern auch für allgemeine Gerichtsakten.
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Akteneinsicht – Rechtsanwalt
Eine Akteneinsicht ist dem Rechtsanwalt eines Erbberechtigten, in bestimmen Fällen zu gewähren. Ebenso nach den entsprechenden Bestimmungen des BGB dem Betreuer des Aufgabenkreises “Vermögenssorge.” Die Akteneinsicht ist die Grundlage der weiteren Arbeit des Rechtsanwaltes im Erbfall.
Akteneinsicht – Erben
Häufig erfahren gerade die gesetzlich berechtigten Erben zu spät von einem Erbfall. Sie wissen dann meist nicht, um was es sich genau handelt. Die Akteneinsicht durch den Erben oder seinen Rechtsanwalt kann Abhilfe schaffen. Dies gilt insbesondere für eine Prüfung möglicher Pflichtteilsansprüche. Auch bei der Testamentseröffnung haben die Beteiligten das Recht sämtliche Schriftstücke im Original einzusehen. Diese Akteneinsicht ermöglicht es den Erben, sich ein umfangreiches Bild vom Testament und dessen Bestimmungen zu machen.
Akteneinsicht – weitere Berechtigte Personen
Auch alle weiteren Pflichtteilsberechtigten Menschen können Einsicht in Gerichts- und Behördenakten nehmen. Der Einblick in die Nachlassakten, in Grundbücher und Standesamtsunterlagen kann gerade bei Erbfällen sehr wichtig sein. Dieses berechtigte Interesse an einer Akteneinsicht der Nachlassakten kann bei den gesetzlichen Erben gerade dann vorhanden sein, wenn sie enterbt wurden. Das Gleiche gilt für Pflichtteilsberechtigte, ebenso für Gläubiger des Verstorbenen die begünstigten Erben, einen eventuellen Vermächtnisnehmer oder auch einen Auflagenbegünstigten. Der gesamte Personenkreis kann ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und daher wird mit Sicherheit auch Akteneinsicht vom Nachlassgericht gewährt. Wenn eine dieser Personen einen Rechtsanwalt beauftrag, gilt diese Akteneinsichtsgewährung auch für den Anwalt. Selbstverständlich erhält auch ein eingesetzter Nachlassverwalter Einsicht in sämtliche Akten, da dies auch für seine Arbeit unerlässlich ist.