Abschichtung
Der Begriff Abschichtung stammt aus dem deutschen Erbschaftsrecht und bezeichnet eine der verschiedenen Möglichkeiten zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Voraussetzung für eine solche Abschichtung ist folglich die Existenz einer Erbengemeinschaft, schließlich ist eine Aufteilung des Nachlasses bei einem Alleinerben nicht erforderlich.
Im Rahmen einer Abschichtung scheidet einer der Miterben aus der Erbengemeinschaft aus. Dies geschieht jedoch keineswegs aufgrund von Differenzen oder Streitigkeiten, sondern geht für gewöhnlich einvernehmlich vor sich. Durch ein solches Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft kann man später keinerlei Ansprüche am Nachlass mehr geltend machen, weshalb der entsprechende Miterbe in der Regel eine Abfindung erhält. Die in der Erbengemeinschaft verbliebenen Erben haben durch die Abschichtung eines Mitglieds einen anteilsmäßig größeren Anspruch auf den Nachlass, da dieser im Falle einer Erbauseinandersetzung unter weniger Personen aufgeteilt wird.
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Abschichtungsvereinbarung
Wenn sich ein Erbe zu einer Abschichtung entschließt, muss eine entsprechende Abschichtungsvereinbarung zwischen den Miterben getroffen werden, damit der gesamte Vorgang rechtskräftig wird. Eine solche Vereinbarung muss zwar schriftlich verfasst werden, unterliegt aber ansonsten keinerlei Regeln. Folglich existiert für eine Abschichtungsvereinbarung keinerlei Formzwang, sodass der entsprechende Erbe einfach ein Schriftstück aufsetzen kann, in dem er seine Entscheidung zur Abschichtung erklärt. Hierbei ist zudem noch nicht einmal eine notarielle Beurkundung erforderlich, wodurch sich die Abschichtung als eine der simpelsten und unkompliziertesten Möglichkeiten der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft darstellt.
Die Tatsache, dass eine Abschichtung erbrechtliche Folgen hat und daher eine Grundbuchänderung erforderlich macht, sorgt dafür, dass eine notarielle Beglaubigung hierbei unverzichtbar ist. Eine solche Beglaubigung durch einen Notar zu erhalten, erweist sich in der Praxis als recht unkompliziert, sodass hierbei für gewöhnlich keine Probleme auftreten. Dank dieses einfachen und simplen Verfahrens fallen die Kosten einer Abschichtung im Gegensatz zu anderen Varianten der Erbauseinandersetzung recht gering aus, schließlich kann man hierbei einen großen Teil des Notarhonorars einsparen.
Abschichtung Merkmal
Ein weiteres, wesentliches Merkmal unterscheidet die Abschichtung erheblich von anderen Formen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, denn diese ist, anders als die gewöhnliche Erbauseinandersetzung oder die Erbteilsübertragung, nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland verankert. Nichtsdestotrotz handelt es sich hierbei um eine rechtlich zugelassene, gültige Form der Erbauseinandersetzung, die in Deutschland vollkommen anerkannt ist. Der Bundesgerichtshof verhandelte 1998 über die Rechtswirksamkeit einer Abschichtung und entschied, dass das einvernehmliche Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft gegen Abfindung eine rechtlich zugelassene Variante der Erbauseinandersetzung darstellt.