Heimgesetze nach SGB XI

Im Fokus des deutschen Heimgesetzes steht die stationäre Pflege von Volljährigen, bei denen es sich auch um ältere Menschen, Pflegebedürftige oder auch  Behinderte handelt. Da diese oftmals nicht im häuslichen Umfeld adäquat betreut und gepflegt werden können, sind solche Einrichtungen absolut unverzichtbar und für die Gesellschaft von enormer Bedeutung. Häufig werden Betroffene auch nur zeitweise in Heimen untergebracht, um den pflegenden Angehörigen eine Auszeit zu verschaffen oder auch Krisenzeiten zu überbrücken. Unabhängig davon, ob ein Heimaufenthalt dauerhaft oder nur zwischenzeitlich stattfinden soll, muss hierbei selbstverständlich sichergestellt werden, dass die Heimbewohner angemessen versorgt und gepflegt werden.

Das juristisch verankerte Heimgesetz soll hierfür Sorge tragen und bildet die Gesetzesgrundlage für alle stationären Pflegeeinrichtungen. Mittlerweile ist das Heimrecht jedoch größtenteils Ländersache, weshalb das sogenannte Heimgesetz nur noch in Bundesländern Anwendung findet, die über keine eigenen Regelungen verfügen.

Einheitliche Heimgesetze dank SGB XI

Das elfte Buch des Sozialgesetzbuchs (kurz SGB XI) bildet eine bundeseinheitliche Basis für die Heimgesetze und ist daher oftmals die zentrale Leitlinie für entsprechende Einrichtungen. Grundsätzlich befasst sich das SGB XI mit der sozialen Pflegeversicherung der Bundesrepublik Deutschland. Sämtliche Heimgesetze, die mit der Pflegeversicherung in Zusammenhang stehen, finden sich daher in diesem Teil des Sozialgesetzbuchs. Das elfte Buch des Sozialgesetzbuchs gibt auch Auskunft über die Rechte und Pflichten der Länder, was die Heimgesetze betrifft.

Im SGB XI wird unter anderem die zentrale Aufgabe der sozialen Pflegeversicherung definiert, die darin besteht, Pflegebedürftigen die notwendige Hilfe zukommen zu lassen. Gemäß § 3 SGB XI hat die häusliche Pflege hierbei oberste Priorität, sodass die Pflegeversicherung darauf abzielt, die Pflege durch Angehörige zu fördern oder alternativ einen ambulanten Pflegedienst mit der Aufgabe zu betrauen. Auf diese Art und Weise kann der Betroffene trotz der bestehenden Pflegebedürftigkeit in seiner gewohnten Umgebung bleiben.

Obgleich die häusliche Pflege demnach absoluten Vorrang hat, hat der Gesetzgeber natürlich auch Regelungen für die vollstationäre Pflege in das SGB XI integriert. In § 43 SGB XI finden sich aus diesem Grund Angaben zum Inhalt der Leistung der sozialen Pflegeversicherung. Hierin wird unter anderem festgelegt, dass pflegebedürftige Personen einen juristischen Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung geltend machen können, sofern eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich sein sollte. Gleichzeitig wird hierin festgelegt, in welcher Höhe die Pflegeversicherung für die anfallenden Kosten aufkommt. 

Bei schwer Kranken muss die medizinische und fachliche Versorgung gesichert sein und das können Angehörige oft nicht leisten. Hier müssen weitere Hilfen geordnet und geleistet werden, um z.B. das gefürchtete Wundliegen von bett-lägrigen Patienten zu vermeiden.

Mit § 71 SGB XI ff. werden die Beziehungen zwischen der Pflegeversicherung und Pflegeeinrichtungen geregelt. So werden hierin die juristischen Grundlagen für jegliche Pflegeeinrichtungen angegeben, wie zum Beispiel die Zulassung von Pflegeeinrichtungen oder die Modalitäten eines Versorgungsvertrags. Zudem bleiben finanzielle Aspekte im SGB XI auch nicht unberücksichtigt schließlich muss ein Heim ebenfalls finanziert werden.

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