Rechte als Vater

In § 1626 BGB sind die Grundsätze der elterlichen Sorge für die Bundesrepublik Deutschland juristisch verankert, so dass sich hierin auch die Gesetzesgrundlage findet, wenn es um die Rechte als Vater geht. Demzufolge obliegen den Eltern die Pflicht und das Recht, die elterliche Sorge für das minderjährige Kind auszuüben. Neben der direkten Personensorge gehört auch die Vermögenssorge zum Umfang der elterlichen Sorge. Darüber hinaus definiert § 1626 Abs. 3 BGB, dass ein Umgang mit beiden Elternteilen für gewöhnlich im Sinne des Kindeswohls ist. So ist grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass der Kontakt zu Mutter und Vater auch im Falle einer Trennung der Eltern aufrechterhalten wird.

Der deutsche Gesetzgeber behandelt in Hinsicht auf die Vormundschaft bei minderjährigen Kindern also beide Elternteile gleich und spricht ihnen die gleichen Rechte hinsichtlich der elterlichen Sorge zu, aus der sich auch ein Umgangsrecht ergibt. Solange die Eltern ein Paar sind, gestaltet sich die Umsetzung für gewöhnlich unkompliziert, da beide Elternteile ihre Rechte und Pflichten im Zuge der elterlichen Sorge ohnehin gemeinsam wahrnehmen. Bei getrennten Eltern ergeben sich dahingegen mitunter Schwierigkeiten bei der Umsetzung, für die vor allem Meinungsverschiedenheiten und Probleme zwischen den Eltern verantwortlich sind. Diese Situation belastet Scheidungskinder, dessen sind sich Vater und Mutter in dieser Extremsituation manchmal nicht so bewusst.

Welche Rechte hat der Vater?

Für die Entwicklung eines Kindes ist der Kontakt zu beiden Elternteilen von immenser Bedeutung, weshalb der Gesetzgeber ein Umgangsrecht unter anderem in § 1626 Abs. 3 BGB in seinen Bestimmungen auch für ledige Väter juristisch verankert hat. Da minderjährige Kinder in den meisten Fällen nach einer Trennung bei der Mutter verbleiben, übt diese den Großteil der elterlichen Sorge aus und widmet sich der Pflege und Erziehung des Nachwuchses. Was jedoch nicht automatisch heißen muss, dass sie ein alleiniges Sorgerecht hat. Nichtsdestotrotz hat natürlich auch der Vater Rechte, muss sich aber mitunter stärker für diese einsetzen, um von seinen Rechten als Vater auch tatsächlich Gebrauch machen zu können.

Als ehelicher Vater steht die Vaterschaft in der Regel außer Frage und deshalb hat er auch nach der Trennung von der Mutter des Kindes grundsätzlich mit ihr das gemeinsame Sorgerecht. Folglich findet hier keine Benachteiligung statt. Der Elternteil, bei dem der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist, verfügt hierbei über die Befugnis über die Angelegenheiten des alltäglichen Lebens alleine zu bestimmen. Alle anderen Entscheidungen, die eine gewisse Tragweite aufweisen, obliegen beiden Elternteilen.

Die Rechte nichtehelicher Väter für ein nichteheliches Kind gestalten sich dahingegen etwas anders. Noch bis zum Sommer 2010 konnten ledige Väter nur bei Zustimmung der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge für den gemeinsamen Nachwuchs erlangen. Nachdem der Gesetzgeber nun aber die Rechte von Vätern und insbesondere nichtehelichen Vätern gestärkt hat, sieht die ganze Sache positiver aus. Bis zu einer Reform des Sorgerechts soll die elterliche Sorge auf Antrag auf beide Elternteile übertragen werden, sofern dies dem Kindeswohl entspricht. Hinsichtlich des gemeinsamen Sorgerechts sind nichteheliche Väter somit nicht länger auf das Wohlwollen der Kindesmutter angewiesen.

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