Besuchsrecht des geschiedenen Partners

Das Scheitern einer Ehe ist für beide Ehegatten in der Regel ein schwerer Schlag und wirft die Pläne für ein gemeinsames Leben über den Haufen. Obwohl zum Zeitpunkt der Eheschließung der Wunsch, für immer zusammenzubleiben und alle Höhen und Tiefen des Lebens gemeinsam zu meistern, groß ist, kann dies oftmals nicht in die Tat umgesetzt werden. So zeigt sich im Laufe der Jahre beispielsweise, dass die Vorstellungen von einem gemeinsamen Leben zu unterschiedlich sind. Auch Untreue, Unehrlichkeit oder schwere Vertrauensbrüche können für das Scheitern einer Ehe verantwortlich sein. Häufig lebt sich ein Ehepaar aber auch einfach auseinander und verliert im Alltag die Liebe füreinander, sodass eine Scheidung erforderlich wird.

Eine Scheidung ist schon für die beiden Ehegatten eine extreme Ausnahmesituation, sind auch Kinder involviert, erweist sich dies jedoch als enorme Belastung. Wenn sich die Eltern scheiden lassen, zerbricht die bis dahin heile Welt der gemeinsamen Kinder, weshalb existentielle Ängste überaus häufig vorkommen. Die Tatsache, dass ein Elternteil auszieht und somit nicht mehr vor Ort ist, verkraften Kinder oft nur sehr schwer, weshalb sie die volle Unterstützung ihrer Eltern benötigen. Kinder brauchen Mutter und Vater und sollten aufgrund einer Scheidung nicht auf ein Elternteil verzichten müssen. Häufig wird eher um Sorgerecht und Trennungsunterhalt gestritten, als an diese wichtige Tatsache zu denken.

Umgangsrecht und Besuchsrecht

Insbesondere wenn Kinder existieren, sollten sich geschiedene Ehegatten um einen respektvollen und angemessenen Umgang bemühen. Nicht selten erweist sich dies jedoch als recht schwierig, da die Meinungsverschiedenheiten und Verletzungen einfach zu schwerwiegend sind. Können sich die beiden ehemaligen Gatten nicht einigen, leiden hierunter in erster Linie die Kinder. Diese spüren die Streitigkeiten zwischen ihren Eltern, die sie beide lieben, und fühlen sich daher hin- und hergerissen.

Die Tatsache, dass sich viele geschiedene Ehepaare bezüglich des Umgangs- und Besuchsrechts nicht einigen können, verschärft die gesamte Situation noch erheblich. Nicht selten kommt es vor, dass ein Elternteil dem geschiedenen Partner das Kind beziehungsweise die Kinder vorenthalten will, und daher jeglichen Umgang unterbindet. Dass dies in keinster Weise im Sinne des Nachwuchses ist, wird nicht bewusst wahrgenommen, weil der betreffende Elternteil in erster Linie seinen eigenen Schmerz sieht.

Zum Wohle des Kindes und auch im Sinne des geschiedenen Partners sieht der deutsche Gesetzgeber ein Umgangs- und Besuchsrecht vor und hat dieses im BGB juristisch verankert. Demzufolge ist es das gute Recht des geschiedenen Partners, sowie dessen Pflicht, schließlich hat das Kind ein Recht auf beide Elternteile, regelmäßig mit dem Kind Umgang zu pflegen. In der Regel hängen die Häufigkeit und Gestaltung der Besuche vom Alter und von der Entwicklung des Kindes ab. Anhand dessen sollte eine Besuchsvereinbarung getroffen werden. Ist dies aber nicht möglich, muss das Besuchsrecht gegebenenfalls gerichtlich geklärt werden.

Häufig versucht der ausgeschlossene Teil danach aus Zorn auch die Erbfolge zu beeinflussen, obwohl das die Kinder und nicht den geschiedenen Partner trifft. Diese Vorgehensweise wird jedoch durch das geltende Erbrecht und den darin festgelegten Pflichtteil für die Abkömmlinge verhindert oder zumindest erschwert.

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