Aufhebung einer Ehe

Im Allgemeinen kann eine Ehe ausschließlich im Rahmen einer gerichtlichen Scheidung wieder aufgelöst werden, so dass die beiden Partner fortan getrennte Wege gehen können und nicht länger durch einen Trauschein miteinander verbunden sind. Fand die Eheschließung jedoch fehlerhaft statt, besteht teilweise die Möglichkeit, eine Aufhebung der Ehe zu erwirken. Oftmals wird die Aufhebung mit der Scheidung verwechselt, wobei es diesbezüglich gravierende Unterschiede gibt. Im Rahmen einer Scheidung wird die bestehende Ehe schließlich auf Wunsch der Beteiligten aufgelöst. 

Bei einer Aufhebung müssen Formfehler bei der Eheschließung vorliegen, so dass die Ehe juristisch nie rechtskräftig bestanden hat.

Maßgebend für die Aufhebung einer Ehe sind in der Bundesrepublik Deutschland die Paragraphen §§ 1313 ff. BGB. Demzufolge kann eine Eheaufhebung ausschließlich durch eine richterliche Entscheidung erfolgen und setzt eine Gestaltungsklage voraus. Auf Antrag entscheidet dann das zuständige Familiengericht, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Ehe gegeben sind und die geschlossene Ehe im Zuge dessen aufgehoben wird.

Gründe für die Aufhebung einer Ehe

§ 1314 BGB definiert die zulässigen Gründe, die zu einer Aufhebung einer Ehe führen können. Bestand beispielsweise zum Zeitpunkt der Eheschließung für einen Partner ein Eheverbot, ist dies natürlich ein triftiger Grund für die Eheaufhebung. Gleiches gilt für den Fall, dass einer der Verlobten geschäftsunfähig oder nicht ehemündig ist. Zudem sind arglistige Täuschungen, die Absicht zur Gründung einer Scheinehe oder eine nicht formgemäße Abgabe der Eheerklärung Gründe für eine Eheaufhebung. Ist einer der zuvor genannten Gründe gegeben, wird die betreffende Ehe aufgehoben. Die beiden vermeintlichen Ehegatten haben aber auch die Möglichkeit, die Ehe zu bestätigen und somit offiziell fortzusetzen. Dies müssen sie nach außen hin deutlich machen und so explizit auf die mögliche Aufhebung der Ehe verzichten.

Juristische Folgen einer Eheaufhebung

Die Aufhebung einer Ehe hat selbstverständlich auch juristische Folgen, auch im Bezug auf das Erben und Vererben für die Beteiligten. Im Allgemeinen kann man sagen, dass hierdurch in gewisser Hinsicht der juristische Ursprungszustand von vor der Eheschließung wiederhergestellt wird. Anders als bei einer Scheidung gelten die beiden Partner nach der Eheaufhebung nicht als geschieden, stattdessen wird die Ehe für nichtig erklärt und hat juristisch nie rechtskräftig bestanden. Bestätigen die beiden Partner jedoch ihre Ehe und setzen diese fort, obwohl sie von den vorliegenden Aufhebungsgründen Kenntnis erlangt haben, handelt es sich hierbei weiterhin um eine rechtmäßige Ehe, die mit allen Rechten und Pflichten einhergeht. Die gegenseitige Fürsorgepflicht und auch das Erbrecht bleiben also in vollem Umfang bestehen.

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