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Eheänliche Lebensgemeinschaft – Rechte der Partner

In Anbetracht der Tatsache, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland nicht juristisch verankert sind, ergeben sich diesbezüglich gravierende Unterschiede zur klassischen Ehe. Für die beiden Partner selbst ist dies jedoch mitunter gar nicht so offensichtlich, insbesondere wenn sie wie ein Ehepaar leben und lediglich auf den Trauschein verzichten. Der Gesetzgeber differenziert hier aber penibel und regelt die Ehe im Gegensatz zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft detailliert im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das Eherecht macht einen erheblichen Teil des Familienrechts aus und beinhaltet sämtliche Rechte und Pflichten, die die Ehegatten im Zuge der Eheschließung erwerben.

Paare, die sich dahingegen gegen eine Ehe entscheiden und somit sozusagen in wilder Ehe leben, verfügen über keine solche juristische Basis. Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet die eheähnliche Lebensgemeinschaft daher keine Erwähnung, lediglich das Sozialrecht kennt die nichteheliche Lebensgemeinschaft, wobei es hierbei darum geht, eine Besserstellung derartiger Lebensgemeinschaften zu vermeiden.

Unverbindlichkeit eheähnlicher Lebensgemeinschaften

Da für eheähnliche Lebensgemeinschaften keine Gesetzesgrundlage existiert, zeichnen sich diese in erster Linie durch ihre Unverbindlichkeit aus. Durch eine solche eheähnliche Gemeinschaft gehen die beiden Partner keinerlei Verpflichtungen ein. Gleichzeitig bedeutet dies aber auch, dass sie keine partnerschaftlichen Rechte erwerben. Ein gesetzliches Erbrecht oder ein gemeinsames Güterrecht (Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft usw.) entsteht demnach nicht durch die Begründung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Auch wenn die Partner zusammen leben und im Alltag keine wesentlichen Unterschiede zu einer klassischen Ehe zu erkennen sind, existieren diese dennoch in juristischer Hinsicht. Jeder Partner bleibt Eigentümer des Vermögens, das er in die Partnerschaft eingebracht hat. Sofern kein anderslautendes Testament besteht, kann der Partner außerdem keinerlei erbrechtliche Ansprüche geltend machen.

Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erwerben folglich grundsätzlich keine Rechte oder Ansprüche. Bei gemeinsamen Kindern macht der Gesetzgeber hier jedoch eine Ausnahme, denn falls die Mutter aufgrund der Kinderbetreuung nicht erwerbstätig sein kann, hat diese neben dem Nachwuchs mitunter Anspruch auf Unterhaltszahlungen durch den Kindsvater. Leben die beiden Partner zusammen, hat beispielsweise der Mieter der gemeinsamen Wohnung ein Anrecht auf eine Ausgleichszahlung für die gemeinsame Nutzung. Durch die eheähnliche Lebensgemeinschaft selbst entstehen den Partnern jedoch keine gesonderten Rechte. Lediglich die äußeren Umstände, wie zum Beispiel gemeinsame Kinder oder eine gemeinsame Wohnung, gehen mit gewissen Rechten und Pflichten einher. Paare, die ohne Trauschein leben, sollten sich dessen immer bewusst sein und die teils gravierenden Unterschiede zu einer klassischen Ehe berücksichtigen. Selbst wenn die eheähnliche Lebensgemeinschaft über mehrere Jahrzehnte Bestand hat, misst ihr der Gesetzgeber keine besondere Bedeutung zu.

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