Was ist eine Ersetzungsbefugnis?
Der juristische Begriff Ersetzungsbefugnis stammt aus dem Schuldrecht und beschreibt im Allgemeinen den gesetzlichen Anspruch eines Gläubigers oder Schuldners auf eine alternative Leistung zur geschuldeten Leistung. In der Praxis bedeutet dies, dass der Schuldner im Zuge der Ersetzungsbefugnis eine andere als die geschuldete Leistung erbringen kann, um die Forderungen des Gläubigers zu befriedigen. Umgekehrt gilt natürlich auch, dass der Gläubiger hierbei eine andere Leistung einfordern kann. Befinden sich solche Dokumente im Nachlass, so haben sich auch die Erben an diese Vereinbarung zu halten. Das deutsche Erbschaftsrecht sieht vor, dass der Erbe die Gesamtrechtsnachfolge antritt und auch gesamtschuldnerisch haftet für Verbindlichkeiten und Schulden. Sollten diese zu drückend sein, so kann man das Erbe ausschlagen.
Eine solche Ersetzungsbefugnis muss von vornherein vereinbart worden sein und somit in der vertraglichen Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger Berücksichtigung finden. Nur wenn dies der Fall ist, besteht tatsächlich eine Ersetzungsbefugnis, die die beiden Vertragspartner ermächtigt, eine Ersatzleistung zu erbringen beziehungsweise zu fordern. Existiert eine solche Klausel, kann das Vertragsverhältnis auch dann erfüllt werden, wenn die geschuldete Leistung, die Vertragsgegenstand ist, nicht erbracht wird. Im Gegenzug muss der Schuldner jedoch eine andere Leistung erbringen und ist folglich zu einer solchen an Erfüllungs statt verpflichtet. Juristen sprechen in einem derartigen Fall auch von einem Erfüllungssurrogat.
Juristische Basis für die Ersetzungsbefugnis
Gemäß § 362 BGB wird ein bestehendes Schuldverhältnis aufgehoben, sobald der Schuldner die geschuldete Leistung erbracht und auf diese Art und Weise die Forderungen des Gläubigers erfüllt hat. Ist dies der Fall, findet demnach ein Erlöschen durch Leistung statt. Es kommt aber auch immer wieder vor, dass der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung fordert oder der Schuldner die geschuldete Leistung nicht erbringen kann und deshalb eine alternative Leistung an den Gläubiger bewirken will.
In einer derartigen Situation können die Beteiligten von ihrer Ersetzungsbefugnis Gebrauch machen, sofern diese vertraglich vereinbart wurde. Juristische Grundlage hierfür ist § 364 BGB, der sich ausschließlich mit der Annahme an Erfüllungs statt befasst. So definiert der Gesetzgeber im Zuge dessen, dass das Schuldverhältnis auch dann erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung annimmt. Mit § 365 BGB wurde außerdem ein Gesetz zur Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungsstatt geschaffen. Demnach haftet der Schuldner im Zuge einer Leistung an Erfüllungsstatt so wie ein Verkäufer und muss folglich wegen eines Mangels an der betreffenden Sache oder in rechtlicher Hinsicht Gewähr leisten.
Wenn es um Schuldverhältnisse und die damit in Zusammenhang stehende Rechtsprechung geht, ist die Ersetzungsbefugnis demnach von zentraler Bedeutung und findet in der Praxis vielfach Anwendung. Schadensersatzansprüche bilden hierfür das perfekte Beispiel. Verursacht eine Person Schäden am Eigentum einer anderen Person, kann der Schadensersatzberechtigte auch eine Ersatzleistung fordern. So muss der Schadensersatzverpflichtete nicht für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sorgen, sondern stattdessen zum Beispiel eine Entschädigung zahlen.