Privatinsolvenz – kann man das Erbe behalten?
Es ist ein weitreichender Schritt, Privatinsolvenz anzumelden, denn auf diese Art und Weise bekennt man als Verbraucher seine Zahlungsunfähigkeit und macht seine schlechte wirtschaftliche Lage öffentlich. Die Gläubiger erhalten im Zuge des Verfahrens zwar eine forderungsanteilige Befriedigung, doch diese entspricht bei weitem nicht den tatsächlichen Forderungen, die somit zu einem großen Teil abgeschrieben werden können. Für Verbraucher hat ein Privatinsolvenzverfahren jedoch den wesentlichen Vorteil, dass sie nach Beendigung des Verfahrens schuldenfrei sind, obgleich sie längst nicht alle Schulden getilgt haben. Anstatt ein Leben lang auf einem immensen Schuldenberg zu sitzen, den man nicht abtragen kann, kann der Schuldner hierdurch nach wenigen Jahren einen wirtschaftlichen Neuanfang starten.
Der reibungslose Ablauf eines Privatinsolvenzverfahrens erfordert aber stets das Engagement und den guten Willen des betreffenden Verbrauchers. So muss sich dieser im Vorfeld darüber im Klaren sein, dass eine Privatinsolvenz mit einigen Entbehrungen einhergeht. Die Einkommenssituation des Schuldners wird hierbei genauestens durchleuchtet, denn pfändbares Einkommen fließt ins Insolvenzverfahren und geht somit an die Gläubiger. Dies gilt aber natürlich nicht nur für das monatliche Einkommen des Schuldners, sondern ebenfalls für dessen gesamtes Vermögen.
Privatinsolvenz und Erbschaft
Wer während eines laufenden Privatinsolvenzverfahrens zur Erbfolge berufen und somit am Nachlass eines Verstorbenen beteiligt wird, stellt sich daher oftmals die Frage, ob er das Erbe trotz Privatinsolvenz behalten darf. Die geltende Insolvenzverordnung (InsO) ist diesbezüglich die juristische Basis und gibt unter anderem auch darüber Auskunft, wie im Falle einer Erbschaft vorgegangen werden muss.
In § 295 InsO werden die Obliegenheiten des Schuldners definiert, die vom Gesetzgeber als Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Insolvenzverfahrens festgelegt wurden. Unter anderem wird hier auch der Fall einer Erbschaft behandelt. Erwirbt der Schuldner von Todes wegen Vermögen, muss er dieses zur Hälfte an den im Rahmen der Privatinsolvenz eingesetzten Treuhänder herausgeben. Darüber hinaus muss der Treuhänder gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 3 InsO über jede Veränderung der Vermögensverhältnisse informiert werden, sodass dieser auch über eine Erbschaft in Kenntnis gesetzt werden muss. Kommt der Schuldner seinen Pflichten nicht nach, verbaut er sich womöglich die Chance auf die ersehnte Restschuldbefreiung nach Ablauf des Privatinsolvenzverfahrens, sodass die gewünschte Schuldenfreiheit ausbleibt.
In einem Beschluss vom 10. März des Jahres 2011 (Az.: IX ZB 168/09) hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, ob einem Schuldner die Restschuldbefreiung verwehrt werden kann, weil dieser seinen Pflichtteilsanspruch nicht während der Laufzeit der Privatinsolvenz geltend macht. Der BGH verwies im Zuge dessen auf ältere Beschlüsse, in denen dem Schuldner die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs als höchstpersönliche Entscheidung zugestanden wird. Demzufolge ist es einem Pflichtteilsberechtigten auch im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens freigestellt, ob er seine erbrechtlichen Ansprüche geltend macht oder nicht.
Zudem bedeutet ein Verschweigen erbrechtlicher Ansprüche noch keinen Verstoß gegen die Obliegenheiten des Schuldners. Erst wenn dieser von seinem Erbrecht Gebrauch macht und die Erbschaft annimmt, entsteht ein Vermögenszuwachs, der wiederum dem Treuhänder mitgeteilt werden muss. Will man hingegen das Erbe ausschlagen, kommt es hierzu nicht.