Adoption aufgehoben Erbschaft weg?

Bei der Aufhebung einer Adoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Adoptivkind und dem Erblasser. In § 1764 BGB wird die Wirkung einer Aufhebung beschrieben und demnach besteht das Verwandtschaftsverhältnis mit dem adoptierten Kind und seinen Abkömmlingen zu den bisherigen Verwandten nicht mehr. Alle sich aus der Verwandtschaft ergebenden Rechte und Pflichten sind damit ebenfalls erloschen. Dies betrifft genauso auch das Erbrecht.

Ist die Aufhebung der Adoption rechtskräftig und das Kind bekommt trotzdem eine Zuwendung vom Erblasser, dann kann das Kind den erhöhten Freibetrag und die günstige Steuerklasse I lt. § 15 I Nr. 1 ErbStG nicht mehr in Anspruch nehmen. Es muss beim Erben die Steuerklasse III für nichtverwandte Personen in Kauf nehmen.

Ist eine Aufhebung der Adoption überhaupt möglich?

Nach §1759 BGB ist eine Aufhebung von Adoptionen möglich, allerdings nur in den Fällen von § 1760 BGB und § 1763 BGB.

Erläuterungen zum § 1760 Aufhebung auf Grund fehlenden Antrags

Die Adoption kann auf Antrag des Vormundschaftsgerichts aufgehoben werden, falls kein Antrag des Adoptierwilligen, keine Einwilligung des Kindes oder keine Einwilligung eines Elternteils erfolgte.

Der Antrag ist wirkungslos, wenn der Erklärende

a) zur Zeit der Erklärung

sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand

geschäftsunfähig war

oder das geschäftsunfähige oder noch nicht vierzehn Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat

b) nicht gewusst hat, dass es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies zwar gewusst hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat

c) durch arglistige Täuschung über wesentliche Tatbestände zur Erklärung bestimmt worden ist

d) widerrechtlich durch eine Drohung zur Erklärung gezwungen wurde

Zu diesen Regelungen gibt es dann wiederum einige Ausschlussgründe, die in den Absätzen 3 – 5 § 1760 BGB nachzulesen sind. Weitere Ausschlussgründe finden sich in §1761 bei Kindeswohlgefährdung und in § 1762 BGB.

§1763 Aufhebung von Amts wegen

Absatz 1 Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist

Absatz 2 Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.

Absatz 3 Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,

a) wenn der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde

b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.

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