Abzüge bei der Altersrente

Für die meisten Rentner der Generation 50+ gehört zum normalen Alltag nicht unbedingt das Ausfüllen einer Steuererklärung. Doch nicht alle, die eine Rente beziehen, können sich jetzt zwangsläufig zur Ruhe setzen, den die Rente mit 60 gibt es nur mit Abschlägen. Im Gegenteil: Wer seine Rente aufbessert, der darf zwar dazu verdienen, muss im Umkehrschluss eine weitere Tätigkeit auf sich nehmen: Das Ausfüllen einer Einkommensteuererklärung. Dabei muss sich für die meisten Rentner gar nichts ändern, da ihre Renten vielfach unter gewissen Freibeträgen liegen. Da gerade im Rentenalter die Ausgaben für die Gesundheit beträchtlich steigen können, können neben Brillen (Kontaktlinsen) und Hörgeräten auch andere Krankheitskosten wie Medikamente, alle Zuzahlungen, Zahnersatz und häufige Arztbesuche (Fahrtkosten) von der Steuer abgesetzten.

Absetzbar sind in diesem Zusammenhang alle Kosten, die in Folge einer Krankheit oder ärztlichen Behandlung dem Rentenbezieher entstanden sind. Dazu zählen der Eigenanteil beim Zahnarzt oder der Krankengymnastik ebenso wie die Praxisgebühr als außergewöhnliche Belastung. Kosten, die durch die Fahrt zum Arzt oder Zahnarzt entstehen, sind ebenfalls absetzbar. Hier können mit dem Pkw zurück gelegte Kilometer mit 30 Cent geltend gemacht werden. Wer sicher gehen will, lässt sich vom Arzt eine Bestätigung geben. Fahrten mit Bus, Bahn oder Taxi werden mit dem tatsächlichen Wert anerkannt. Bei Rentnern gilt der zu versteuernde Rentenanteil abzüglich eines Pauschbetrages von 102 Euro als Berechnungsgrundlage. Alleinstehende mit einer Monatsrente von weniger als 1.500 Euro oder Ehepaare mit weniger als 3.000 Euro Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente monatlich sind in aller Regel von der Steuer befreit. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Personen keine weiteren Einkünfte wie Mieteinnahmen oder Zinsen haben.

Welche Rentner zahlen keine Steuern?

Die meisten Ehepaare sind nach Erreichen des Rentenalters von der Steuer befreit. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn einer der Partner verstirbt. Denn Witwen oder Witwer gelten einkommenssteuerlich als alleinstehend. Gemeinsam standen ihnen noch rd. 3.000 Euro monatlich zu, doch nunmehr halbiert sich der Betrag. Kommen jetzt zu den eigenen Rentenbezügen noch die zustehende Witwenrente dazu, dann liegen die Einnahmen in den meisten Fällen über der Grenze von 1.500 Euro. Dann müssen Steuern bezahlt werden. Dies wiederum umgeht derjenige, der die Steuersparmöglichkeiten nutzt und auch die Beerdigung und Versicherungskosten entsprechend steuerlich absetzt.

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer wird zur Sicherung des Existenzminimums erhoben. Niedrige Einkommen werden somit nicht zusätzlich von der Einkommensteuer belastet. Im Jahr 2010 lag der Grundfreibetrag bei 8.004,- Euro. Für 2011 ist jedoch keine Anhebung vorgesehen. Einkommensteuerpflichtige, deren jährliche Einnahmen unter dem Grundfreibetrag liegen, zahlen keine Einkommensteuer und können damit eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei ihrem Finanzamt beantragen. Damit muss für den Zeitraum von drei Jahren nach Erteilung der Nichtveranlagungsbescheinigung keine Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben werden. Dies gilt allerdings nur für Einkommen, die dauerhaft unter dem Grundfreibetrag von etwa 8.000,- Euro jährlich liegen.

Nachrechnen sollten auch verheiratete Senioren, deren Partner sich noch in Arbeit befindet. Denn sind beide berufstätig, dann musste nur der Lohn der Besteuerung unterworfen werden. Jetzt, da ein Teil wieder arbeitet, muss nun auch die Rente des Partners mitberücksichtigt werden. Dieser zu versteuernde Anteil hängt allerdings vom Jahr des Renteneintritts ab. Wer es schaffte, in 2005 in den Ruhestand zu gehen, musste lediglich 50 Prozent seiner Rente versteuern. Seit 2006 wird der zu versteuernde Betrag für Rentenneuzugänge um jährlich 2 Prozent angehoben (Eintrittsjahr / Anteil: 2005 50 %, 2006 52 %, 2007 54 %, 2008 56 %, 2009 58 %, 2010 60 %, 2015 70 %, 2020 80 %, 2025 85 %, 2030 90 %, 2040 100 %).

Eine weitere Konstellation ergibt sich bei Ehepaaren, bei denen mindestens ein Partner aus einer früheren Beamtentätigkeit bezieht. Pensionen werden nämlich deutlich höher besteuert als die Renten aus der Sozialversicherung (Arbeiter und Angestellte haben meist Anspruch auf die gesetzliche Rente, Beamte auf eine Pension. Entscheidend für die Rente ist das Entgelt während des ganzen Arbeitslebens, bei Pensionären zählt der letzte Verdienst).

Hinweis:

Wer die Regelaltersgrenze von zurzeit 65 Jahren erreicht hat und eine entsprechende Altersrente bezieht, kann unbegrenzt hinzu verdienen.

Rentner in diesem Stadium sind grundsätzlich versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung, lediglich der Arbeitgeber steht in der Pflicht, den Arbeitgeberanteil zu zahlen. Rentner müssen ihre Beschäftigung auch nicht mehr der Rentenversicherung melden. Rentner, die bereits vor dem 65. Lebensjahr eine Rente beziehen, müssen nicht nur die Hinzuverdienstgrenzen beachten, sondern auch jede Tätigkeit (Beschäftigung) dem Rentenversicherungsträger melden. Eine Hinzuverdienstgrenze bis zu 400 Euro monatlich ist allerdings erlaubt. Diese Grenze ist übrigens unabhängig vom Lebensalter. Zweimal im Jahr darf diese Grenze um das Doppelte überschritten werden (2 x max. 800 Euro plus 10 x 400 Euro sind rentenunschädlich).

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