Das Erbenaufgebot
Den Begriff Aufgebot kennt man im Allgemeinen im Zusammenhang mit einer Eheschließung, doch hierbei handelt es sich um einen juristischen Ausdruck, der auch in anderen Belangen Anwendung findet.
So stellt ein Aufgebotsverfahren eine öffentliche, gerichtliche Aufforderung dar, in dessen Rahmen Rechte und Ansprüche während der gesamten Laufzeit des Verfahrens von Jedermann angemeldet werden können. Grundsätzlich erfüllt ein solches Verfahren den Zweck, den Wegfall von Rechten oder Ansprüchen juristisch einwandfrei zu gestalten bzw. Urkunden für unwirksam erklären zu lassen. Würde dieses Verfahren entfallen, könnte jeder Berechtigte im Nachhinein behaupten, er habe keine Gelegenheit zum Einspruch gehabt. Diese Gelegenheit wird während eines Erbenaufgebotsverfahrens z.B. den noch nicht bekannten Erben gewährt.
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Das Aufgebotsverfahren im deutschen Rechtswesen
Das Aufgebotsverfahren bildet hierzulande ein autonomes Verfahren im Zuge der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ist daher von zentraler Bedeutung im deutschen Rechtswesen. Die gesetzliche Basis hierfür findet sich in den §§ 433 bis 484 FamFG. Ein solches Aufgebotsverfahren kann im Zusammenhang mit den verschiedensten Dingen erfolgen. Sowohl im Grundstückrecht, als auch im Eherecht ist dieses Gang und Gäbe. Darüber hinaus findet ein Aufgebotsverfahren ebenfalls in erbrechtlichen Angelegenheiten Anwendung.
Durch die Eröffnung des Aufgebotsverfahrens werden Personen, die Ansprüche oder Rechte geltend machen möchten, öffentlich dazu aufgefordert, sich zu melden. Hierzu steht eine gewisse Frist zur Verfügung, die für gewöhnlich sechs Wochen beträgt. Nach Ablauf dieser Aufgebotsfrist entfallen die betreffenden Ansprüche oder Rechte, es sei denn, es hat sich jemand gemeldet und seine Ansprüche glaubhaft gemacht.
Das Aufgebotsverfahren im Erbrecht
Das deutsche Erbrecht kennt das Aufgebotsverfahren als Methode zur Ermittlung der bestehenden Nachlassverbindlichkeiten. Gemäß §§ 454 ff. FamFG wird etwaigen Gläubigern mit dem Aufgebotsverfahren die Möglichkeit gegeben, ihre Rechte und Ansprüche anzumelden. Wer also dem verstorbenen Erblasser gegenüber noch offene Forderungen hat, muss diese innerhalb der sechswöchigen Aufgebotsfrist anmelden, damit diese als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden. Nach Ablauf der Frist wird das sogenannte Ausschlussurteil gefällt. Anschließend können Gläubiger nur noch Forderungen am Nachlass geltend machen, nicht jedoch am Vermögen der Erben. Auf diese Art und Weise bietet ein erbrechtliches Aufgebotsverfahren den Erben Schutz vor Zugriffen durch Nachlassgläubiger und zudem auch Gewissheit, ob eine Überschuldung des Nachlasses vorliegt.
Das Erbenaufgebot
Das Erbenaufgebot ist eine besondere Variante des Aufgebotsverfahrens, die im Falle unbekannter oder nicht auffindbarer Erben Anwendung findet. Falls ein Erbe unbekannt oder nicht auffindbar ist, muss diesem die Möglichkeit gegeben werden, sich zu melden und so seine Ansprüche am Nachlass geltend zu machen. Aus diesem Grund wird dann ein Aufgebotsverfahren, in diesem Fall ein Erbenaufgebot, begonnen. Dem FGG und §§ 948 ff. ZPO zufolge erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung, die als öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Rechten oder Ansprüchen gilt. Die Aufgebotsfrist beläuft sich hierbei auf mindestens sechs Wochen, wobei eine mehrmonatige Frist im Rahmen eines Erbenaufgebots durchaus üblich ist. Sobald das Ausschlussurteil amtlich ist, können etwaige Erben ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen und sind somit vom Erbrecht ausgeschlossen.