Ab 2017 zahlreiche Neuerungen im österreichischen Erbrecht
Auch in Österreich ist das Erbrecht einer der Rechtsbereiche, der zwar alle Bürger angeht, aber dessen Details dennoch den meisten Menschen mehr oder weniger unbekannt sind. Dies ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass sich wohl niemand gerne mit dem eigenen Tod auseinandersetzt. Wer jedoch seinen Nachlass regelt, wird unweigerlich mit der Endlichkeit des eigenen Daseins konfrontiert, schließlich geht es darum, festzulegen, was mit dem Hab und Gut nach dem eigenen Tod passieren soll. Wer in diesem Zusammenhang seine persönlichen Wünsche zum Ausdruck bringen und sich nicht blind auf die gesetzlichen Regelungen verlassen will, tut gut daran, vorzusorgen.
Juristische Laien aus Österreich, die sich nicht vor diesem Thema verschließen und bereits eingehend informiert haben, müssen aktuell bedenken, dass das österreichische Erbrecht umfassend reformiert wurde. Zahlreiche Neuerungen treten mit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Es ist aus diesem Grund ratsam, sich schon jetzt mit dem neuen Erbrecht in Österreich zu befassen und dahingehend juristisch beraten zu lassen, denn nur wer die Rechtslage kennt, kann adäquat für den Fall der Fälle vorsorgen.
Das ändert sich ab 2017 im Erbrecht Österreichs
Obwohl die Neuerungen erst zum 1. Jänner 2017 wirksam werden, informieren schon jetzt zahlreiche Juristen aus Österreich über diese und machen ihre Mandanten so vorab mit den wichtigsten Eckpunkten der Erbrechtsreform vertraut. All diejenigen, die sich erst einmal auf eigene Faust mit den erbrechtlichen Neuerungen beschäftigen wollen, um sich ein genaues Bild zu machen, finden nachfolgend eine Übersicht über einige Neuerungen im Rahmen des österreichischen Erbrechts ab 2017.
- bessere Stellung des Ehegatten
War der Verstorbene kinderlos, wird fortan der Ehegatte in der gesetzlichen Erbfolge bessergestellt und erhält eine höhere Erbquote. - Berücksichtigung des Lebensgefährten
Fortan nimmt das österreichische Erbrecht erstmals Rücksicht auf den Lebensgefährten des Verstorbenen. Der Lebensgefährte erhält ein außerordentliches Erbrecht, das ihn zum Erben macht, wenn er mindestens drei Jahre mit dem Erblasser in einem Haushalt gelebt hat, keine gesetzlichen Erben vorhanden sind und der Verstorbene auch nicht verheiratet war oder in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat. - Enterbungen
Eine wichtige Neuerung ist unter anderem auch, dass eine Enterbung fortan ebenfalls bei schwerem seelischem Leid möglich ist. - Pflegevermächtnis
Das neue Pflegevermächtnis sieht einen gesetzlichen Anspruch auf Abgeltung für Personen aus dem gesetzlich definierten Personenkreis vor, die in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers Pflegeleistungen für diesen erbracht haben. - strengere Formvorschriften für Testamente
Im Rahmen der Erbrechtsreform hat sich der österreichische Gesetzgeber in besonderem Maße um eine stärkere Fälschungssicherheit von Testamenten bemüht und zu diesem Zweck strengere Formvorschriften definiert. So muss der Testierende das Dokument als seinen eigenen letzten Willen eindeutig kenntlich machen. Zudem müssen drei Zeugen anwesend sein.
Wer tiefergehende Informationen sucht oder eine individuelle Beratung wünscht, kann sich an einen Notar oder Rechtsanwalt wenden und erhält dort eine fundierte Rechtsberatung, die in besonderem Maße auf das reformierte Erbrecht eingeht. Im Gespräch mit einem erfahrenen Juristen wird rasch deutlich, welche Veränderungen im Einzelfall relevant sind. Auch wenn man bereits für den eigenen Todesfall vorgesorgt und seinen Nachlass geregelt hat, sollte man die Augen vor den Reformen nicht verschließen und unbedingt in Erfahrung bringen, inwiefern sich diese auf den eigenen Erbfall auswirken.