Übernahmerecht

Im Rahmen des deutschen Erbrechts genießen Erblasser bei der Gestaltung ihres Testaments ein Maximum an Freiheit und Individualität und können hiermit nicht nur Erben benennen. So ist es unter anderem auch möglich, ein Vermächtnis in die letztwillige Verfügung zu integrieren. Mit einem Vermächtnis kann man für seinen eigenen Tod vorsorgen und im Vorfeld verbindlich anordnen, dass der Vermächtnisnehmer eine gewisse Zuwendung aus dem Nachlass erhält. Demzufolge müssen die Erben des Erblassers das Vermächtnis dem Begünstigten gegenüber erfüllen und diesem den vermachten Gegenstand oder Geldbetrag überlassen.

Übernahmerecht im Erbrecht

Bei dem sogenannten Übernahmerecht handelt es sich um ein besonderes Recht, das einer Person im Rahmen eines testamentarischen Vermächtnisses erteilt werden kann. Das Übernahmerecht beinhaltet das Recht, den vermachten Gegenstand des Nachlasses in Anspruch nehmen zu dürfen und auf diese Weise zu übernehmen. Dies kann je nach testamentarischer Anordnung entgeltlich oder auch unentgeltlich erfolgen. Ob der Berechtigte den Erben gegenüber also für einen finanziellen Ausgleich sorgen muss, hängt von den Angaben des Erblassers ab.

Übernahmerecht des Vermächtnisnehmers

Im Gegensatz zu einem herkömmlichen Vermächtnis geht der vermachte Gegenstand jedoch nicht automatisch auf den Vermächtnisnehmer über. Dieser hat lediglich das Recht und nicht die Pflicht das Vermächtnis anzutreten. Demzufolge bietet sich ein Übernahmerecht besonders dann an, wenn der Erblasser sich nicht absolut sicher ist, ob sein Vermächtnis den Wünschen der betreffenden Person entspricht. Durch die Definierung eines Übernahmerechts in der letztwilligen Verfügung genießt der Vermächtnisnehmer vollkommene Entscheidungsfreiheit und ist zu nichts verpflichtet.

Übernahmerecht aufgrund der Anordnung im Testament

Dies hat aber keineswegs zur Folge dass ein testamentarisch definiertes Übernahmerecht ohne jegliche Bedeutung ist. Hierbei handelt es sich um eine verbindliche Anordnung von Seiten des Erblassers, an die sich alle Beteiligten zu halten haben. Falls der Erblasser beispielsweise verfügt hat, dass eine Person die Eigentumswohnung des Erblassers zu einem bestimmten Preis zu übernehmen hat, sind die Erben juristisch dazu verpflichtet, dieser Person die Immobilie zu diesem Preis zu übereignen.

Das Übernahmerecht eignet sich also für all die Fälle, in denen der Erblasser einer Person etwas vermachen möchte, aber nicht sicher ist, ob dies auch der Wunsch des Vermächtnisnehmers ist. Mit einer derartigen testamentarischen Gestaltung räumt man der jeweiligen Person zwar das Recht zur Übernahme ein, verpflichtet diese jedoch zu nichts. Dies ist auch dann sehr ratsam, wenn die Erben einen finanziellen Ausgleich erhalten sollen und die Übernahme entgeltlich erfolgen soll. Der Erblasser kann schließlich nicht wissen, ob der Vermächtnisnehmer dazu bereit ist, den erforderlichen Betrag für den vermachten Gegenstand zu zahlen oder hierzu womöglich überhaupt nicht in der Lage ist. Durch das Übernahmerecht muss sich diese nicht unter Umständen verschulden, sondern kann frei entscheiden, ob er den vermachten Gegenstand beansprucht und so von seinem Übernahmerecht Gebrauch macht.

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