Schenkungssteuer
Die Schenkung Steuer fällt bei jeder unentgeltlichen Schenkung unter lebenden Verwandten oder Nicht-Verwandten an, wenn beide Parteien die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.
Die Schenkung Steuer ist als Ergänzung zur Erbschaftssteuer zu sehen. Sie unterliegt im Großen und Grenzen denselben Maßstäben und Regelungen wie diese. Dadurch soll eine Umgehung der Erbschaftssteuer durch vorzeitige Schenkungen verhindert werden.
Formalitäten der Schenkung Steuer
Die Schenkung Steuer wird für gewöhnlich durch einen Steuerbescheid festgesetzt. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Wirkungsbereich der Schenkende lebt.
Die Steuereinnahmen aus der Schenkung Steuer gehen an die jeweiligen Länder.
Im BGB sind die genauen Bestimmungen zur Schenkung Steuer im Erbschaft- und Steuergesetz (ErbStG) festgelegt.
Die Höhe der Schenkungsteuer
Die Höhe der Schenkungsteuer ist variabel. Sie richtet sich nach dem Wert des steuerpflichtigen Anteils der Schenkung und nach der jeweiligen Steuerklasse des Beschenkten.
Es gibt 3 Steuerklassen bei der Schenkung Steuer:
- Steuerklasse I: Sie gilt für leibliche und adoptierte Kinder sowie Stiefkinder, für Enkelkinder und für Eltern und Voreltern im Falle eines Erwerbs von Tod wegen, falls also die Kinder nicht mehr am Leben sein sollten. Sie gilt auch für Ehepartner.
- Steuerklasse II: Geschwister und deren Kinder, Eltern und Voreltern (auch Stief- und Schwiegereltern), Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner gehören der Steuerklasse II an.
- Steuerklasse III: Alle übrigen, auch die eingetragenen Lebenspartner gehören dieser Steuerklasse an.
Freibeträge bei der Schenkung Steuer
Jeder Beschenkte hat ein Anrecht auf einen Freibetrag, der sich nach seinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Schenkenden ergibt.
Der Freibetrag für Kinder (Enkel treten an die Stelle der Kinder, wenn diese verstorben sind) beträgt 205. 000 € gegenüber jedem Elternteil (kann also bei einer Schenkung von beiden Eltern 410. 000 € betragen).
Ehepartner können einen Freibetrag von 307.000 € geltend machen.
Anderen Mitgliedern der Steuerklasse I steht ein Freibetrag von 51.200 € zu, Mitglieder der Steuerklasse II können einen Freibetrag von 10.300 € und alle weiteren Personen einen Freibetrag von 5.200 € beanspruchen.
Diese Freibeträge ändern sich mit der laufenden Steuergesetzgebung, bitte im Erbfall die aktuellen Daten noch einmal einsehen.
Nischen nutzen
Nach 10 Jahren können die Freibeträge zur Schenkung Steuer noch einmal in Anspruch genommen werden. Eine weitere Möglichkeit die Steuerlast zu reduzieren ist eine mittelbare Schenkung, wenn beispielsweise Geld zum Kauf eines Grundstückes gegeben wird. Die Steuerhöhe richtet sich dann nach dem Steuerwert des Grundstückes.
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