• Start
  • Österreichisches Erbrecht

Österreichisches Erbrecht

Ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland stellt das Erbrecht auch in Österreich ein Grundrecht dar, das die Eigentumsverhältnisse am Nachlass eines verstorbenen Erblassers regelt. Grundsätzlich bestehen zwischen dem deutschen und dem österreichischen Erbrecht viele Parallelen, sodass sich dem Laien die Unterschiede oft nicht sofort erschließen. Nichtsdestotrotz existieren natürlich einige, maßgebliche Differenzen, die sich bereits in der Namensgebung zeigen. Was in Deutschland als Erbschaft bezeichnet wird, trägt in Österreich beispielsweise den Namen Verlassenschaft.

So besteht das österreichische Nachlassverfahren aus dem sogenannten Verlassenschaftsverfahren und der Einantwortung. Hierbei wird geklärt, wer überhaupt erbberechtigt ist und welchen Anteil am Nachlass der jeweilige Erbe erhält. Die Einantwortung ist dann der hoheitliche Akt, der das gesamte Verfahren beendet und den Übergang des Nachlasses auf die Erben beinhaltet.

Österreichisches Erbrecht und die Unterschiede zum deutschen Erbrecht

Zudem bestehen auch bei der gesetzlichen Erbfolge deutliche Unterschiede zwischen dem deutschen und dem österreichischen Erbrecht, obwohl die Erbfolgen grundsätzlich das gleiche Prinzip verfolgen. In Österreich gilt das Liniensystem, das auch als Parentelsystem bezeichnet wird. In den §§ 727 ff ABGB ist dementsprechend definiert, dass die Erbschaft einer näheren Linie die Erbschaft einer entfernteren Linie ausschließt. Die Kinder des Erblassers, sowie deren Nachkommen bilden gemeinsam die erste Linie. In der zweiten Linie werden die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen zusammengefasst. Gemäß dem österreichischen Erbrecht handelt es sich bei den Großeltern und deren Nachkommen um Erben der dritten Linie. Die Urgroßeltern des Erblassers formen dann die vierte und letzte Linie im österreichischen Erbrecht, denn nach diesen besteht die sogenannte Erbrechtsgrenze, die weiter entfernte Verwandte von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt.

In den §§ 727 ff ABGB des österreichischen Erbrechts ist aber auch die Erbschaft des noch lebenden Ehegatten definiert. So erbt dieser neben den Kindern des Erblassers ein Drittel des gesamten Nachlasses. Falls die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen oder die Großeltern der gesetzlichen Erbfolge entsprechend erben, bekommt der noch lebende Ehegatte zwei Drittel des Nachlasses. Durch eine Gesetzesänderung im Jahre 2004 erben die Nachkommen der Geschwister, sowie die Nachkommen der Großeltern nichts, wenn der Ehegatte des Erblassers noch lebt.

4.9/541 ratings