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Erwachsenenadoption

Im Rahmen einer Adoption versteht man im Allgemeinen die Annahme eines eigentlich fremden Kindes das durch diesen Vorgang einem leiblichen Kind gleichgestellt wird. Obwohl hierbei keinerlei biologische Abstammung besteht, begründet eine solche Adoption ein juristisch anerkanntes Eltern-Kind-Verhältnis. Durch eine Adoption wird aber nicht nur eine neue Verwandtschaft geschaffen, denn die Bindungen zur leiblichen Familie erlöschen hierbei vollkommen. Bei einer Erwachsenenadoption gestaltet sich dies jedoch vollkommen anders, schließlich geht es hierbei nicht um die Annahme eines Kindes. Die Formalitäten einer Erwachsenenadoption werden hierzulande in § 1.770 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, sodass die Erwachsenenadoption in der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland fest verankert ist.

Erwachsenenadoption – Unterschied zur Minderjährigenadoption

Da die Erwachsenenadoption eine Sonderform der Adoption darstellt, existieren hierbei wesentliche Unterschiede zur weitaus üblicheren Minderjährigenadoption. Wird ein Erwachsener von einem anderen Erwachsenen adoptiert, handelt es sich daher um keine Volladoption. So bleibt die Bindung zwischen dem Adoptierten und seiner leiblichen Familie weiterhin bestehen, obgleich durch die Adoption auch neue Familienverhältnisse entstehen. Im Zuge einer Erwachsenenadoption wird das Familienverhältnis zur adoptierenden Person mit einem leiblichen Verhältnis gleichgestellt. Auf diese Art und Weise erwerben sowohl der Adoptierte, als auch die Adoptiveltern sämtliche Recht und Pflichten, die sich auch aus einem leiblichen Familienverhältnis ergeben.

Erwachsenenadoption – die Beschränkung

Somit beschränkt sich die Wirksamkeit einer Erwachsenenadoption lediglich auf den Angenommenen, dessen Abkömmlinge, sowie die Annehmenden. Bei dieser speziellen Form der Adoption werden also neue Familienbande geknüpft, obwohl die Verbindung zur leiblichen Familie weiterhin bestehen bleibt.

So wird der Angenommene zum Kind der Annehmenden, ohne die Verbindung zu seinen leiblichen Eltern verlieren zu müssen. Somit steht hierbei nicht die Annahme eines Kindes im Vordergrund, sondern die Gleichstellung des gewachsenen Familienverhältnisses zu einem leiblichen Verhältnis. Falls sich also ein Mensch mit jemandem tief verbunden fühlt, der nicht zu seiner leiblichen Familie gehört, kann dieser durch eine Erwachsenenadoption ein Teil dieser Familie werden. Obgleich der Akt der Erwachsenenadoption also für die meisten Menschen einen eher symbolischen Charakter hat, sind hiermit ebenfalls juristische Rechte und Pflichten verbunden.

Erwachsenenadoption ergibt Erbansprüche

Als angenommenes Kind der Annehmenden kann der Adoptierte selbstverständlich Ansprüche am Nachlass geltend machen denn durch die Adoption erwirbt dieser die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind. Zusätzlich hat der Erbe ebenfalls ein Recht auf eine Erbschaft aus dem Nachlass seiner leiblichen Eltern, schließlich bedeutet die Erwachsenenadoption keine Ausgliederung aus der leiblichen Familie.



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