Lebenslanges Wohnrecht absichern

Was ist überhaupt ein Wohnrecht?

Das Wohnungsrecht ist in Deutschland ganz genau definiert und im § 1093 BGB geregelt. Zu unterscheiden ist hier nach dem dinglichen Wohnungsrecht und dem schuldrechtlich wirkenden Wohnungsrecht. Letzteres ist nicht grundbuchlich abgesichert. Das dingliche Wohnungsrecht ist eine besondere Form der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die sich vom Nießbrauch in einzelnen Teilen unterscheidet. Beim Nießbrauch kann der Berechtigte unter anderem zudem auch vermieten und die Einnamen für sich behalten.

Es kommt also ganz auf die Ausgestaltung der einzelnen Rechte an. Deshalb stellt sich bei der Vertragsgestaltung die Frage: Was möchte ich eingeräumt haben, ein lebenslanges Wohnrecht oder den Vorbehalt des Nießbrauchs?

Das Wohnungsrecht kann sich immer nur auf das Gebäude selbst oder Teile des Gebäudes beziehen. Zudem ist das Wohnungsrecht auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt. Es ist nicht übertragbar. Allerdings ist es möglich, die Ausübung des Wohnungsrechts Dritten zu überlassen, jedoch nur dann, wenn dies auch gestattet ist. Weitere Erläuterungen hierzu finden sich in § 1092 Abs. 1 BGB. Der mögliche Umfang des Wohnrechts ist in § 1091 zusätzlich erläutert.

Lebenslanges Wohnrecht

Um lebenslanges Wohnrecht abzusichern, gibt es einige Möglichkeiten. Ebenso denkbar ist eine lebzeitige Schenkung verbunden mit lebenslangem Wohnrecht. Im Klartext heißt das: Sie können durch eine Schenkung oder eine Übergabe zu Lebzeiten einen Teil Ihres Vermögens, dazu zählen auch Haus oder Wohnung, auf Ihre Kinder übertragen.

Die Übertragung Ihres Vermögens zu Lebzeiten hat einige Vorteile, da hier häufig noch bestehende Verbindlichkeiten auf die Kinder übertragen werden. Wenn es, wie hier, um die Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten geht, werden auch die mit der Immobilie verbundenen Kosten bei Instandhaltung und –setzung an die Kinder übertragen. In diesem Fall müssen die Eltern die finanziellen Belastungen dafür nicht mehr tragen, sondern die Kinder. Lediglich die Nebenkosten für das Wohnrecht  sind von den Berechtigten noch zu bezahlen. Das kann gerade im Alter ein Vorteil sein, wenn die Rente nicht ausreichend ist, um anfallende Reparaturen am Gebäude ausführen zu können. Für die Kinder hat die vorweggenommene Erbfolge den Vorteil, dass sie schon die steuerlichen Vorteile aus dem Eigentum oder der Immobilie nutzen können.

Der wichtigste Punkt aber ist die Absicherung im Alter. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich bei einer Übergabe zu Lebzeiten durch verschiedene Rechte absichern. Diese Rechte werden in das Grundbuch an erster Rangstelle eingetragen, damit Sie im Alter vollumfänglich abgesichert sind. Hier haben Sie verschiedene Möglichkeiten.

  1. Sie können ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an Ihrer Wohnung bzw. Ihrem Haus vereinbaren, dazu die vertragliche Verpflichtung, dass Sie Pflege und Betreuung in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus erhalten. Dieses Recht wird auch als Altenrecht bezeichnet, in der Landwirtschaft auch als Leibgeding.
  2. Sie können die Eintragung eines lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchs veranlassen. Damit haben Sie das Recht, Ihre Wohnung / Ihre Immobilie selbst zu bewohnen. Außerdem können Sie Ihre Wohnung / Ihre Immobilie vermieten und den Mietertrag für sich verwenden. Bei dieser Möglichkeiten müssen Sie die Verbindlichkeiten und Kosten für anfallende Reparaturen selbst tragen.

Entscheiden Sie sich für eine Schenkung und eine lebzeitige Übergabe, verbunden mit einer Absicherung im Alter, bedarf dies der notariellen Beurkundung.

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