Das Ehegattenkonto
Zwei Menschen, die den Bund fürs Leben schließen und heiraten, tun dies für gewöhnlich aus dem Wunsch heraus, von nun an alle Höhen und Tiefen des Lebens gemeinsam zu meistern und alles miteinander zu teilen. Dies betrifft natürlich auch finanzielle Aspekte, sodass für gewöhnlich ein gemeinsames Ehegattenkonto eröffnet wird. Ein solches Girokonto ersetzt die einzelnen Konten der Partner und kann selbstverständlich von beiden Partnern gleichermaßen genutzt werden.
Da ein Ehepaar für gewöhnlich einen gemeinsamen Haushalt führt und auch ansonsten auch alle anderen anfallenden Kosten gemeinsam trägt, ist ein derartiges Ehegattenkonto empfehlenswert. Hierauf können die Gehälter und anderen Einnahmen eingehen, während beispielsweise die Miete oder Kreditraten abgebucht werden. Ein Ehegattenkonto ist also nur die logische Konsequenz, die aus der Begründung eines gemeinschaftlichen Güterstandes durch die Heirat erfolgt.
Die Eröffnung eines Ehegattenkontos hat aber nicht nur praktische Vorteile, sondern ist ebenfalls in juristischer Hinsicht von Belang. So treten beide Ehepartner als Kontoinhaber auf und können so frei über das Konto verfügen. Zudem haften auch beide Partner im vollen Umfang, weshalb ein enormes Vertrauen zwischen den Ehegatten bestehen muss, schließlich steht man auch für die Handlungen des anderen ein. Die Befugnisse eines einzelnen Partners ergeben sich jedoch daraus, ob das Ehegattenkonto als Und- oder Oder-Konto geführt wird.
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Ehegattenkonto als Oder-Konto
Die meisten Eheleute und Lebenspartner entscheiden sich für ein Oder-Konto als Ehegattenkonto, da dieses sowohl in praktischer als auch ideeller Hinsicht gut geeignet ist. Wer einen anderen Menschen heiratet, ist für gewöhnlich gewillt, alles mit diesem zu teilen, und hat zudem großes Vertrauen zu seinem Partner. Ein eheliches Oder-Konto erscheint hier als logische Konsequenz, schließlich macht dieses Vertrauen nicht vor den Finanzen halt.
Darüber hinaus erweist sich ein Oder-Konto auch im ehelichen Alltag als äußerst praktisch. Hierbei haben beide Kontoinhaber eine absolute Befugnis. Folglich erfolgen Einzahlungen, ebenso wie Abhebungen hierbei ohne weitere Prüfung durch die Bank. Demnach kann jeder Partner den täglichen Zahlungsverkehr regeln, ohne die Einverständniserklärung seines Gatten vorlegen zu müssen.
Ehegattenkonto als Und-Konto
Das Und-Konto bildet im Bereich des Ehegattenkontos das Gegenstück zum Oder-Konto. Die Besonderheit besteht hierbei darin, dass die beiden Ehegatten nur gemeinschaftlich über das Guthaben oder etwaige Dispositionskredite verfügen können. So ist es im Rahmen eines Und-Kontos für gewöhnlich erforderlich, dass beide Kontoinhaber Aufträge mit ihrer Unterschrift genehmigen. Auf diese Art und Weise sind Alleingänge eines Partners, die ohne Wissen und Erlaubnis des anderen erfolgen, nicht möglich, sodass ein Und-Konto als Ehegattenkonto maximale Sicherheit bietet. Im Gegenzug hat dies aber praktische Nachteile, weil ein Partner ohne Vorsorgevollmachten des anderen Partners nichts ausrichten kann.
Ein Ehegattenkonto kann auch nach dem Ableben des Partners weiterhin frei genutzt werden. Es gehört somit zu den Vorsorgemaßnahmen im Alter, wie der eheliche Güterstand.
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