Teilungsklage

Häufig kommt es vor, dass der Nachlass unter mehreren Erben aufgeteilt werden muss. Ideal ist es, wenn eine reale Teilung gemäß den Erbquoten möglich ist, beispielsweise wenn 2 Geschwister einen Geldbetrag erben und sich dieser problemlos aufteilen lässt.
Nicht so einfach ist jedoch die Auseinandersetzung des Erbes, wenn es sich um unteilbare Gegenstände handelt, besonders schwierig ist dies etwa bei Grundstücken und Häusern aus dem Nachlass. Können die Erben sich nicht untereinander einigen, kann durch eine Teilungsklage die Auseinandersetzung des Erbes geregelt werden.

Was passiert bei einer Teilungsklage?

Teilungsklage bei Immobilien und Grundstücken
Wird eine Teilungsklage eingereicht und können sich die Miterben nicht selbstständig einigen, werden Immobilien und Grundstücke öffentlich versteigert. Der Erlös der Versteigerung wird dann  den Erbquoten entsprechend unter den Erben aufgeteilt. Der große Nachteil einer öffentlichen Versteigerung ist es, dass der Erlös in der Regel deutlich unter dem eines Privatverkaufs steht.

Teilungsklage bei anderen Gegenständen
Auch andere, bewegliche Gegenstände lassen sich unter Umständen nicht real teilen. Diese können dann über den Pfandverkauf veräußert werden, der allerdings wiederum niedrigere Erträge als ein Privatverkauf abwirft. Aus diesem Grund kann von den Miterben ein Antrag auf Verkauf durch eine neutrale Person gestellt werden, schließlich ist für gewöhnlich im Interesse aller Erben einen möglichst hohen Preis zu erzielen.

Nach dem Verkauf erfolgt dann wieder die Verteilung gemäß den Erbquoten.

Verfahren der Teilungsklage

Die Teilungsklage und die darauf folgende Nachlassauseinandersetzung sind höchst komplizierte Vorgänge, deren Ergebnis nicht immer vorteilhaft für die Erbengemeinschaft ausfällt. Eine außergerichtliche Einigung ist in den meisten Fällen vorzuziehen.
Wird jedoch eine Teilungsklage angestrebt, sollten verschiedene Dinge vorab geklärt sein. Ganz wichtig ist unter anderem die vorherige Klärung von Verbindlichkeiten aus dem Nachlass. Erst danach kann die Teilungsklage erfolgreich eingereicht werden.
Sinnvoll ist es weiterhin zu prüfen, ob von Seiten des Erblassers ein Auseinandersetzungsverbot für das Erbe vorliegt. In diesem Fall können sich die Erben nur darüber hinwegsetzen, wenn sie sich untereinander einig sind, sonst ist die Teilungsklage nicht erfolgreich. Der Miterbe, der eine Teilungsklage beantragt, muss zuvor verschiedene Anträge stellen und einen im Detail ausgearbeiteten Teilungsplan vorlegen.

Fazit zur Teilungsklage

Sind sich die Erben untereinander uneinig und wird eine Teilungsklage eingereicht, kann dies durchaus auch zum Nachteil aller Erben sein da die Verkaufserlöse geringer ausfallen können als bei einem Privatverkauf. Auch das Verfahren der Teilungsklage ist so kompliziert, dass es weiteren Anlass zu Streitigkeiten unter den Erben geben kann. Die Teilungsklage sollte also nur dann eingereicht werden, wenn keine andere Lösung möglich ist.

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