Schenkung steuerfrei
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Schenkung steuerfrei
Für die meisten Menschen ist es absolut natürlich, dem Partner, einem Familienmitglied oder einem Freund hin und wieder etwas zu schenken. Auf diese Art und Weise kann man seiner Wertschätzung Ausdruck verleihen und dem Beschenkten zudem eine Freude bereiten. Rechtliche Aspekte werden so oftmals gänzlich außer Acht gelassen, was sich im Nachhinein möglicherweise als schwerwiegender Fehler erweisen kann. Grundsätzlich unterliegen Schenkungen in der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie Erbschaften der Steuerpflicht, so dass man im Vorfeld auch diesen Aspekt bedenken sollte.
Bei Geschenken im üblichen Umfang beispielsweise zum Geburtstag muss man für gewöhnlich nicht befürchten, Schenkungsteuer an den Fiskus abführen zu müssen. Allerdings ist nicht jede Zuwendung steuerfrei, weshalb es sich empfiehlt, sich umfassend zu informieren und gegebenenfalls einen Steuerberater zu konsultieren. Wer dem Kind, eingetragenen Lebenspartner, den Eltern oder einer anderen Person ein Geschenk machen und beispielsweise sein Eigentum zumindest teilweise bereits zu Lebzeiten verteilen möchte, darf die steuerlichen Aspekte, die ein solcher Erwerb für den Beschenkten bedeutet, nicht außer Acht lassen.
Freibeträge im Rahmen der Schenkungsteuer
Wer eine Immobilie oder andere größere Werte verschenken möchte, sollte stets daran denken, dass eine solche Vermögensübertragung unter Lebenden im Allgemeinen nicht steuerfrei ist. Um konkret festzustellen, ob der Beschenkte vom Finanzamt steuerlich veranlagt werden kann, sollte man die geltenden Freibeträge, die im Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland definiert sind, genau studieren.
§ 2 ErbStG legt grundsätzlich fest, dass jedem uneingeschränkt steuerpflichtigen Erwerber im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung ein persönlicher Freibetrag zusteht. Die Höhe des Schenkungsfreibetrages hängt von dem verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten ab. Der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner kann einen Freibetrag von 500.000 Euro geltend machen, während der Gesetzgeber für jedes Kind oder Stiefkind jeweils 400.000 Euro als Freibetrag vorsieht. Als Kind eines verstorbenen Kindes oder Stiefkindes verfügt man über einen steuerlichen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro. Kinder eines lebenden Kindes oder Stiefkindes können dahingegen jeweils 200.000 Euro steuerfrei in Form einer Zuwendung unter Lebenden erhalten. Alle weiteren Abkömmlinge des Schenkers werden vom deutschen Gesetzgeber mit einem Schenkungsteuerfreibetrag von je 100.000 Euro bedacht. Wer zu keiner der genannten Personengruppen gehört, kann lediglich einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro nutzen.
Allgemein lässt sich somit feststellen, dass steuerfreie Schenkungen juristisch möglich und absolut legal sind. Aus § 16 ErbStG geht die Höhe des persönlichen Freibetrages hervor und in § 14 ErbStG ist eine große Besonderheit des Schenkungsteuerfreibetrages definiert, denn dieser kann alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Übersteigt der Wert des Geschenkes nicht den jeweiligen Freibetrag, fallen keine Steuern an, ansonsten wird Schenkungsteuer auf den darüber liegenden Betrag erhoben.
Steuerfreie Schenkung von selbstgenutztem Wohnraum
Selbstgenutzter Wohnraum nimmt im deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eine besondere Position ein und kann unabhängig vom Wert mitunter steuerfrei übertragen werden. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG definiert eine Steuerbefreiung einer Zuwendung an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, sofern es sich um selbstgenutzten Wohnraum handelt. Die betreffende Immobilie muss allerdings als Familienheim dienen.