Niederstwertprinzip

In § 2.325 Abs. 2 BGB ist das Niederstwertprinzip als mögliches Bewertungsprinzip für die Kalkulation von Pflichtteilsansprüchen angegeben. Das sogenannte Niederstwertprinzip bezieht sich in erster Linie auf Schenkungen, die beim Anfall einer Erbschaft eine Vergleichsberechnung erfordern. Schließlich sind Erben, die zu Lebzeiten des Erblassers Schenkungen von diesem erhalten haben, hierzulande gesetzlich dazu verpflichtet, einen Ausgleich für die Miterben zu schaffen. Aus diesem Grund werden bereits erhaltene Schenkungen bei der Kalkulation des Erbteils angerechnet, sodass durch Schenkungen begünstigte Erben ihrem Vorteil entsprechend weniger vom Nachlass erhalten.

Niederstwertprinzip im Pflichtteil

Damit dies in der Praxis auch tatsächlich vorgenommen werden kann, muss jedoch erst einmal der Wert der verschenkten Gegenstände ermittelt werden. Hier findet in der Regel das Niederstwertprinzip Anwendung. Dieser Bewertungsgrundsatz resultiert aus dem Vorsichtsprinzip und nimmt grundsätzlich den geringsten Wert einer Sache an. Auf diese Art und Weise werden Überbewertungen, die bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu einer Benachteiligung eines Erben führen könnten, effektiv vermieden.

Niederstwertprinzip – Schenkungen

Handelte es sich bei der Schenkung beispielsweise um ein Grundstück wird dem Niederstwertprinzip gemäß zunächst der Wert hinzugezogen, der zum Zeitpunkt der Schenkung bestand. Daraufhin werden inflationäre Entwicklungen, sowie der Kaufkraftschwund einkalkuliert, sodass die Berechnung einen Grundstückswert liefert, der vom Zeitpunkt der Schenkung auf den Tag des Erbfalls umgerechnet wurde. Nun wird dieser mit dem Wert verglichen, der bei Anfall der Erbschaft tatsächlich bestanden hat. Dem Niederstwertprinzip zufolge ist der niedrigere Wert dieser beiden Grundstückswerte ausschlaggebend.

Nachdem der anzusetzende Wert des geschenkten Grundstücks auf diese Art und Weise ermittelt wurde, wird dieser zum Nachlass addiert. Erst durch die Hinzurechnung der Schenkung ergibt sich die zwar fiktive, aber korrekte Nachlasshöhe, die für die Berechnung des Pflichtteils entscheidend ist.

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