Gesamtgläubiger

Als Gesamtgläubigerschaft bezeichnet man im Allgemeinen die Inhaberschaft mehrerer Gläubiger an einem einzigen Anspruch. Diese Gemeinschaft an Gläubigern bildet dann den Gesamtgläubiger, der einem Schuldner gegenüber offene Forderungen hat. Obwohl hierbei nur ein einziger Anspruch von Seiten der Gesamtgläubigerschaft besteht, hat jeder Gläubiger das Recht, die Erfüllung der Ansprüche vom Schuldner zu fordern.

Gesamtgläubiger – die Gesamtschuld

Im Falle einer Gesamtgläubigerschaft hat der Schuldner somit eine Gesamtschuld den Gläubigern gegenüber und ist verpflichtet diese seinen Möglichkeiten entsprechend schnellst möglich zu begleichen. Obwohl diese Schuld allen Gläubigern gegenüber besteht, kann der Schuldner grundsätzlich selbst entscheiden, an wen er Zahlungen leistet. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass ein regelmäßiger Ausgleich der einzelnen Gläubiger stets gegeben sein muss. Eine sogenannte Gesamtgläubigerschaft kann durch verschiedene Situationen entstehen und beispielsweise in Folge einer vertraglichen Vereinbarung ins Leben gerufen werden. Zudem ist es ebenfalls möglich, dass mehrere Gläubiger aufgrund einer bestimmten, gesetzlich geregelten Situation zu einer Gesamtgläubigerschaft werden.

Die große Besonderheit einer Gesamtgläubigerschaft besteht darin, dass jeder einzelne Gläubiger die komplette Leistung einfordern kann. Begleicht der Schuldner seine Schuld in Form einer Leistung an einen Gläubiger, hat dieser seine Pflicht erfüllt und muss den Gesamtgläubigern gegenüber keine weiteren Leistungen mehr erbringen. Folglich hat der Schuldner die Wahl, an welchen Gläubiger er zahlt, schließlich ist dieser lediglich dazu verpflichtet, die entsprechende Leistung einmal zu erbringen. Somit sorgt die Vereinheitlichung als Gesamtgläubigerschaft dafür, dass die Tilgungswirkung hierbei untrennbar miteinander verbunden ist.

Gesamtgläubiger – Oder Konto

Ein hervorragendes Beispiel für eine Gesamtgläubigerschaft ist das sogenannte Oder-Konto, denn hierbei sind alle Gläubiger befugt, die gesamte Leistung zu fordern. Befindet sich also beispielsweise ein Guthaben in Höhe von 1.000 Euro auf einem solchen Oder-Konto kann jeder einzelne Gläubiger die gesamte Auszahlung des Guthabens von dem jeweiligen Kreditinstitut fordern. Sobald dieses der Forderung nachkommt und dem Gläubiger die 1.000 Euro aushändigt, erlöschen alle Forderungen der anderen Gläubiger. Da ein Mitglied der Gesamtgläubigerschaft die Leistungen bereits empfangen hat, können auch die anderen Gesamtgläubiger keine Ansprüche mehr geltend machen, weil der Schuldner nur eine einmalige Leistungserbringung bewirken muss.

Neben einem solchen Oder-Konto kann auch ein Erbfall eine Gesamtgläubigerschaft hervorrufen. Falls der Erblasser beispielsweise über Wertpapiere oder Konten verfügte, die ein Vermögen aufgewiesen haben, haben nun die Erben einen juristischen Anspruch auf diesen Nachlass und treten somit der betreffenden Bank gegenüber als Gesamtgläubiger auf.

4.8/542 ratings