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Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach SGB

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist in der Bundesrepublik Deutschland ein wichtiges Element der Sozialversicherung. Zudem gilt sie hierzulande auch verbindlich als Pflichtversicherung. Berufstätige Bürger zahlen in diese Versicherung ein und auf diese Art und Weise ist gewährleistet, dass Bundesbürger im Falle eines Falles Unterstützung erhalten. Der angesammelte Betrag kommt allen zugute, denn schließlich kommt die Pflegeversicherung für etwaige Pflegekosten auf oder leistet anderweitig Hilfe. Allerdings leistet sie im Gegensatz zur landläufigen Meinung lediglich die Grundversorgung. Für besondere Wünsche reicht diese Leistung nicht aus. Weshalb sich viele auch die Frage stellen: Sind Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ausreichend?

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

Im Falle einer mehr oder weniger plötzlichen Pflegebedürftigkeit sind Betroffene in der Regel nicht mehr dazu in der Lage ihren Alltag völlig selbständig zu bewältigen. In solchen Situationen springt die Pflegeversicherung ein und leistet solidarische Unterstützung. So werden die Kosten für eine ambulante Pflege übernommen oder es wird ein Pflegegeld gezahlt, falls sich der Pflegebedürftige selbst um eine ehrenamtliche Pflege kümmert. Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld und zudem werden Pflegesachleistungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung gewährt.

Nach den Vorgaben der gesetzlichen Pflegeversicherung werden gesetzliche Pflegeistungen nur auf Antrag gewährt und erfolgen niemals automatisch. Da rückwirkend keine Leistungen erbracht werden, darf man bei der Beantragung keine Zeit verlieren und sollte den Antrag stellen, sobald klar ist, dass eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Begutachtung der Pflegebedürftigkeit

Um Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu erhalten, muss man demnach lt. SGB erst einmal einen entsprechenden Antrag stellen. Anschließend findet das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit statt. Im Zuge dessen erfolgt eine Einstufung in eine Pflegestufe aus der sich wiederum (§ 4 SGB XI) die Höhe bzw. der Umfang der Leistungen ergibt.

Im Auftrag der Pflegekasse übernimmt dann der MDK (Medizinische Dienst der Krankenversicherung) die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit. Bei einem Hausbesuch stellt der MDK-Mitarbeiter fest, ob überhaupt eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und wenn ja, in welchem Umfang. Dem Sozialgesetzbuch zufolge enthält ein solches Formulargutachten Informationen über die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers, sowie der Pflegetätigkeit der jeweiligen Pflegeperson. Das Gutachten beinhaltet zudem Empfehlungen bezüglich der Einstufung in eine Pflegestufe. Außerdem wird durch die Begutachtung natürlich auch geklärt, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Pflegebedürftigkeit erfüllt werden.

Häufig sind die alten Leute noch stolz auf das, was sie im Alter noch leisten können und stellen sich gegenüber den Mitarbeitern des Pflegedienstes rüstiger dar, als sie tatsächlich sind. Für pflegende Angehörige ist dies ein Problem und die zu niedrige Einstufung wird dann der Pflegeleistung nicht gerecht.

Tipp: Weisen Sie den Pflegebedürftigen darauf hin, dass er wahrheitsgemäß antworten sollte auf die Fragen und nicht aus falschen Stolz übertreiben, denn damit leistet man sich einen Bärendienst.

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