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Erbbauberechtigte nutzen ein fremdes Grundstück im Erbbaurecht

Bei dem sogenannten Erbbaurecht handelt es sich um das Recht eines Erbbauberechtigten, ein fremdes Grundstück zur Bebauung benutzen zu dürfen. Dieses Erbbaurecht wird aber natürlich nicht ohne Gegenleistung eingeräumt, sodass der Erbbauberechtigte regelmäßig ein entsprechendes Entgelt, den sogenannten Erbbauzins, zahlen muss. Dieses Entgelt wird sowohl für den Bau eines Gebäudes, als auch für dessen Unterhalt fällig. Folglich geht der Erbbauberechtigte mit der Nutzung eines Erbbaurechts eine dauerhafte Verpflichtung ein.

Die Begriffe Erbbaurecht und Erbbauberechtigte sind aber den meisten Menschen unbekannt, obwohl relativ häufig hiervon Gebrauch gemacht wird. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass umgangssprachlich der Ausdruck Erbpacht deutlich gebräuchlicher ist. Durch eine solche Erbpacht bzw. ein Erbbaurecht erwirbt der Erbbauberechtigte ein grundstücksgleiches Recht und kann auf dem betreffenden Grundstück ein Bauwerk errichten, obwohl er nicht Eigentümer des Grundstücks ist. Die Eigentumsrechte an dem Gebäude liegen bei dem Erbbauberechtigten, während eine dritte Person Grundstückseigentümer ist. Folglich geht aus einem Erbbaurecht zwar keine Eigentumsübertragung, aber ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für das jeweilige Grundstück hervor.

Juristische Basis und Form des Erbbaurechts

Damit das Erbbaurecht auch vor Gerichten und anderen öffentlichen Stellen Bestand hat und somit rechtskräftig wird, muss bei der Erteilung natürlich einiges berücksichtigt werden. Einem Erbbaurecht liegt immer eine Einigung zwischen dem Erbbauberechtigten und dem Grundstückseigentümer zugrunde. Dies muss selbstverständlich auch schriftlich festgehalten werden und bedarf daher der Eintragung im Grundbuch. Falls durch den Grundbucheintrag eine zeitliche Begrenzung definiert wurde, erlischt das Erbbaurecht nach Ablauf dieser Zeitspanne. Das errichtete Gebäude muss in einem solchen Fall aber nicht abgerissen werden, denn der Grundstückseigentümer muss dem Erbbauberechtigten den Gebäudewert ersetzen. Existiert keine solche zeitliche Begrenzung, handelt es sich bei dem Erbbaurecht um eine dauerhafte Übertragung, beträgt die Laufzeit für gewöhnlich 99 Jahre, wobei eine Verlängerung des Erbbaurechts keinesfalls ausgeschlossen ist.

Juristische Basis für das Erbbaurecht ist hierzulande das Gesetz über das Erbbaurecht, kurz Erbbaurechtsgesetz. Dieses trat am 15. Januar des Jahres 1919 in Kraft und hat bis heute Bestand. 2007 fand zwar eine Umbenennung von Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) in Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) statt, doch inhaltliche Veränderungen ergaben sich hieraus nicht.

Obwohl der Erbbauberechtigte lediglich Eigentümer des betreffenden Gebäudes ist und nur gegen Zahlung eines Entgeltes, des sogenannten Erbbauzinses, das Recht hat, das fremde Grundstück zu bebauen, wird dieser durch das Erbbaurecht zum Besitzer des Grundstücks. Grundstückseigentümer bleibt dahingegen die Person, die dem Erbbauberechtigten das Erbbaurecht gewährt hat.

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