Sonderbedarf Regelungen für den Kindesunterhalt
Das minderjährige Kinder in vielerlei Hinsicht auf ihre Eltern angewiesen sind und somit in einer gewissen Abhängigkeit leben, ist eine Selbstverständlichkeit und liegt in der Natur der Sache, schließlich können Kinder noch nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen und bedürfen zudem im Alltag in vielen Bereichen der Unterstützung Erwachsener. Basierend auf §§ 1626 ff. BGB obliegt die Personensorge und Erziehungsberechtigung Vater und Mutter oder anderweitig beauftragten Erziehungsberechtigten, bei denen es sich in der Regel jedoch zumeist um die Eltern des Kindes handelt. Abgesehen von der Erziehung und Fürsorge sind auch wirtschaftliche Aspekte hierin inbegriffen.
Grundsätzlich stellt sich die Frage nach dem Kindesunterhalt überhaupt nicht, da es für die Eltern eine Selbstverständlichkeit sein dürfte, in jeglicher Hinsicht für den Nachwuchs zu sorgen. Dies inkludiert natürlich auch finanzielle Aspekte. Beide Elternteile kommen für den Unterhalt der Familie auf und kommen somit ihrer Unterhaltspflicht nach. Oftmals bleibt ein Elternteil zuhause bei den Kindern und leistet Naturalunterhalt, indem er die Kinder betreut, das Essen zubereitet und auch ansonsten die Versorgung im Alltag bewerkstelligt. Ist der andere Elternteil erwerbstätig, kann dieser natürlich keinen solchen Naturalunterhalt leisten und erwirtschaftet stattdessen das Einkommen, das die Familie für ihren Unterhalt benötigt. Solange die Partnerschaft der Eltern intakt ist, ergeben sich in diesem Zusammenhang üblicherweise keine Probleme, schließlich leben sie zusammen und sorgen gemeinsam für das Wohl der Familie.
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Kindesunterhalt bei Trennung der Eltern
Trennen sich die Eltern jedoch, wird der Kindesunterhalt rasch zu einem überaus heiklen Thema, mit dem sich oftmals die Familiengerichte intensiv befassen müssen. Grundsätzlich sind selbstverständlich beide Elternteile ihrem Nachwuchs gegenüber als Erziehungsberechtigte zu Unterhalt verpflichtet. Im Bereich des Kindesunterhalts unterscheidet man aber zwischen dem Naturalunterhalt und dem Barunterhalt. Derjenige, der mit den Kindern in einem Haushalt lebt und somit die alltägliche Versorgung übernimmt, kommt seiner Unterhaltspflicht in Form von Naturalunterhalt nach. Anders gestaltet sich dies jedoch im Falle getrennter Eltern für den Elternteil, der nicht mehr mit den Kindern zusammenlebt. Aus diesem Grund sieht der deutsche Gesetzgeber vor, dass dieser Elternteil Barunterhalt leistet und somit Kindesunterhalt zahlt.
Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts bei getrennten Eltern ergibt sich im Allgemeinen aus dem Alter des Kindes, sowie dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen. Die Düsseldorfer Tabelle gilt in Deutschland als Maßstab im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt und gilt als Leitlinie in diesem Bereich. Sollten sich die Eltern nicht gütlich einigen oder liegt ein Mangelfall vor, so müssen die Familiengerichte angerufen werden und Richter klären Fragen zum Unterhalt. Das Recht auf Unterhalt und das BGB Erbrecht sind in Bezug auf die Kinder selbstverständlich unverändert trotz Trennung oder Scheidung der Eltern gegeben.
Kindesunterhalt und Sonderbedarf
Der Kindesunterhalt ist demzufolge gesetzlich reglementiert und geht auf den Bedarf des Kindes ein, während die finanziellen Möglichkeiten des unterhaltspflichtigen Elternteils keinesfalls außer Acht gelassen werden. Gleichzeitig gilt es zu beachten, dass in einigen Ausnahmefällen ein erhöhter Bedarf besteht, der durch den gewöhnlichen Kindesunterhalt nicht abgedeckt wird. In diesem Zusammenhang spricht man üblicherweise von einem Sonderbedarf.
Liegt ein Sonderbedarf, sprich ein außerordentlicher und erhöhter Bedarf vor, kann der barunterhaltspflichtige Elternteil hierfür zur Rechenschaft gezogen werden. Zudem haftet auch der andere Elternteil für diese Sonderausgaben, die durch den Kindesunterhalt nicht abgedeckt werden. Während der Kindesunterhalt nur vom Barunterhaltspflichtigen gezahlt werden muss, teilen sich die getrennten Eltern den Sonderbedarf und tragen die hiermit in Zusammenhang stehenden Kosten.
Der Sonderbedarf wird demnach anteilsmäßig auf die beiden Elternteile verteilt, wobei diese den Sonderbedarf nicht unbedingt jeweils zur Hälfte tragen müssen. Stattdessen sind die jeweiligen Einkommensverhältnisse ausschlaggebend, so dass Mutter und Vater einen angemessenen Anteil des Sonderbedarfs tragen. Zunächst einmal muss aber festgestellt werden, ob es sich bei bestimmten Ausgaben tatsächlich um einen Sonderbedarf handelt. Auch besondere Ausgaben, wie zum Beispiel für Sport, das Internat oder Möbel, fallen mitunter nicht unter den Sonderbedarf und müssen deshalb gegebenenfalls anders finanziert werden. Eltern sollten sich in diesem Bereich folglich umfassend informieren und zudem das Gespräch mit dem anderen Elternteil des Kindes suchen. Nicht selten beteiligt sich dieser auch an entsprechenden Kosten, selbst wenn es sich hierbei um keinen Sonderbedarf handelt, schließlich geht es um das Wohl der Kinder.