Grunderwerbsteuer bei Immobilien Schenkung
Geht es um den Erwerb einer Immobilie, erweist sich die Grunderwerbsteuer als notwendiges Übel, das man gezwungenermaßen hinnehmen muss. Juristische Basis für die Grunderwerbsteuer in der Bundesrepublik Deutschland ist das Grunderwerbsteuergesetz, das den Fiskus legitimiert, beim Erwerb eines Grundstücks durch eine Person diese Steuer zu erheben. Ähnlich verhält es sich mit der Erbschaft und Schenkungssteuer und der Erbschaftssteuer beim Erben von Immobilien, welche indirekt auch auf einen Erwerb zurückzuführen sind.
Die Höhe der Grunderwerbsteuer ergibt sich aus der Bemessungsgrundlage, dem Bodenrichtwert oder dem Verkaufspreis, wobei der Steuersatz je nach Bundesland variiert. So fällt die Grunderwerbsteuer grundsätzlich für jeden Erwerb eines Grundstücks an.
Wer den Erwerb einer Immobilie plant, muss sich demnach auf zusätzliche Kosten gefasst machen und auch die Grunderwerbsteuer berücksichtigen. Bei dieser handelt es sich um eine sogenannte Verkehrssteuer, was auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass ein Vorgang des Rechtsverkehrs üblicherweise in Form eines Kaufvertrags für den Anfall dieser Steuer ausschlaggebend ist. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass die Grunderwerbsteuer als direkte Steuer gestaltet und somit der Steuerschuldner gleichzeitig auch der Steuerträger ist.
Schenkungen und die Grunderwerbsteuer
Schenkungen zu Lebzeiten stellen in Sachen Grunderwerbsteuer eine große Besonderheit dar und werden in diesem Zusammenhang auf spezielle Art und Weise gehandhabt. So tritt die Grunderwerbsteuer hier eher in den Hintergrund und fällt im Falle einer Schenkung oftmals nicht an, so dass diesbezüglich gewissermaßen eine Steuerfreiheit besteht. Gemäß § 3 GrEStG und § 7 ErbStG sind Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes als Ausnahme von der Grunderwerbsteuer befreit. Ob und in welcher Höhe der Erwerb des betreffenden Grundstücks besteuert wird, obliegt aus diesem Grund dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz.
Im Allgemeinen muss man aber nicht fürchten, dass im Falle einer Immobilien-Schenkung neben Schenkungssteuer auch Grunderwerbsteuer fällig wird.
Der deutsche Gesetzgeber hat diesen Bereich schließlich so geregelt, dass keine steuerliche Doppelbelastung durch die Grunderwerbsteuer und die Schenkungssteuer entsteht.
Nichtsdestotrotz finden Immobilien-Schenkungen selbstverständlich Berücksichtigung bei der Besteuerung und sorgen häufig dafür, dass Schenkungssteuer anfällt. Bei selbstgenutztem Wohnraum, der im Rahmen einer Schenkung an den Ehegatten oder Lebenspartner über geht, besteht zudem eine Befreiung aufgrund von Freibeträgen von der Schenkungssteuer. Eine solche Immobilien-Schenkung ist demnach Grunderwerbsteuer frei, so dass der Begünstigte keine diesbezügliche Steuer an den Fiskus abführen muss. Geht es im Zusammenhang mit Immobilien-Schenkungen um die Grunderwerbsteuer, muss man demnach einiges beachten und sollte sich gegebenenfalls an einen Steuerberater oder anderweitigen Experten wenden, der auch bei der Erbschaftssteuererklärung helfen kann.