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Das Zentrale Testamentsregister ZTR

1. Was genau ist das Zentrale Testamentsregister?

Mit dem Zentralen Testamentsregister wird für alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit geschaffen, dass ihr Testament im Erbfall auch gefunden wird. Jeder soll damit die Gewissheit haben, dass sein letzter Wille tatsächlich Beachtung findet. Das Register wird im gesetzlichen Auftrag ab 01. Januar 2012 von der Bundesnotarkammer betrieben. Erfasst werden alle amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden, insbesondere Testamente und Erbverträge. Nicht registriert werden können Testamente, die privat verwahrt werden.

2. Was waren die Gründe zur Einführung des Zentralen Testamentsregisters?

Der Gesetzgeber hat mit dem Zentralen Testamentsregister die Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen angestrebt. In erster Linie soll das Auffinden amtlich verwahrter erbfolgerelevanter Urkunden gesichert werden. Gleichzeitig werden dem Nachlassgericht aber auch weitere Möglichkeiten zur Verfügung gestellt, die es zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Dazu zählen die Registerabfrage und die Übermittlung von Angaben zu Kindern oder Auskunftsgebern durch das Zentrale Testamentsregister. Dadurch werden zeit- und kostenintensive Sonderanfragen bei Standesämtern vermeiden.

3. Welche Vorteile gibt es durch die Einführung des Zentralen Testamentsregisters für den Nutzer?

Das Register wird in jedem Sterbefall geprüft, so dass gewährleistet ist, dass jede registrierte Urkunde im Nachlassverfahren beachtet wird. Dadurch können Nachlassverfahren schneller, effizienter und sicherer durchgeführt werden. Dem letzten Willen des Erblassers wird Geltung verschafft.

4. Wie kann der Einzelne erreichen, dass seine erbfolgerelevante Urkunde – insbesondere sein Testament - im Zentralen Testamentsregister registriert wird?

Notarielle Urkunden, zum Beispiel ein notariell beurkundetes Testament, werden von vornherein amtlich verwahrt und damit automatisch vom Zentralen Testamentsregister erfasst. Eine notarielle Urkunde bietet darüber hinaus den Vorteil, dass der Notar den letzten Willen rechtssicher dokumentiert und eine solche öffentliche Urkunde volle Beweiskraft entfaltet. Zugleich macht ein öffentliches Testament meist den kostenpflichtigen Erbschein überflüssig.

Aber auch eigenhändige Testamente können im Zentralen Testamentsregister registriert werden. Dafür müssen sie jedoch in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht verbracht werden.

Nicht registriert werden können Testamente, die zu Hause im Schrank oder anderswo aufbewahrt werden.

5. Wie läuft eine Registrierung ab?

Die Registrierung selbst erfolgt durch Gerichte und Notare. Das sind die sogenannten Verwahrstellen, die die Urkunden auch aufbewahren. Das Register speichert die Angaben zur Urkunde und zur Verwahrstelle. Nicht gespeichert wird der Inhalt der Urkunde. Die Urkunde selbst wird auch nicht beim Zentralen Testamentsregister hinterlegt.

6. Wieso betreibt die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister?

Neben dem sich im Aufbau befindlichen Zentralen Testamentsregister betreibt die Bundesnotarkammer bereits seit 2003 das Zentrale Vorsorgeregister. In dieses werden Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen – ggfs. auch jeweils in Verbindung mit einer Patientenverfügung – eingetragen. Momentan sind dort bereits 1,25 Mio. solcher Vorsorgeurkunden aus dem gesamten Bundesgebiet erfasst. Die Bundesnotarkammer verfügt damit über umfangreiche Erfahrungen im Aufbau und Betrieb eines solchen Registers und entsprechender Technologien.

7. Gibt es in Europa vergleichbare Einrichtungen?

Die zentrale Erfassung erbfolgerelevanter Urkunden ist europaweit auf dem Vormarsch. In rund der Hälfte der europäischen Mitgliedstaaten ist bereits ein entsprechendes elektronisches Register eingerichtet worden. Ab Anfang 2012 verfügt auch Deutschland über ein Zentrales Testamentsregister. Weitere Informationen bieten wir bereits unter www.testamentsregister.de an.

Oliver Schmid am 26.10.2011


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