Organentnahme
Eine Organspende ist in vielen Fällen lebensrettend, denn durch eine Vielzahl an Krankheiten können Menschen auf fremde Organe angewiesen sein, da ihre eigenen Organe keine ausreichende Leistungsfähigkeit mehr besitzen, um den Patienten am Leben zu erhalten. Einerseits bedeutet eine Organspende also Leben, doch andererseits ist hierfür der Tod eines anderen Menschen erforderlich. Wer noch zu Lebzeiten einer Organspende zustimmt und einen entsprechenden Ausweis besitzt, kann das Leben eines oder gar mehrerer anderer Menschen retten, wenn er selbst bereits verstorben ist. So werden nach der Organentnahme die gesunden Organe des Toten transplantiert und ermöglichen schwerkranken Patienten ein von Maschinen unabhängiges Leben.
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Organentnahme nur mit schriftlicher Einwilligung
Eine Organentnahme wird in der Regel nur dann vorgenommen, wenn der verstorbene Erblasser noch zu Lebzeiten eine schriftliche Einwilligung hierzu gegeben hat. Dies erfolgt für gewöhnlich durch einen Organspendeausweis, der hierzulande von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung herausgegeben wird. Ein Organspendeausweis ist natürlich nicht gleichbedeutend mit der Einwilligung in die Organentnahme, denn mit dieser besonderen Erklärung für den Todesfall kann man ebenfalls erklären, dass man mit einer Organspende nicht einverstanden ist. Zudem ist es auch möglich diese Entscheidung mithilfe eines solchen Ausweises durch eine dritte, bevollmächtigte Person treffen zu lassen. Für den Fall, dass der Erblasser keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen hat, ist eine Organentnahme keineswegs ausgeschlossen. In einem solchen Fall haben die nächsten Angehörigen die Möglichkeit, in die Organentnahme einzuwilligen.
Organentnahme – die Grenzen
Für viele Menschen ist eine Organentnahme aus den verschiedensten Gründen unvorstellbar, nichtsdestotrotz ist diese eine Überlegung wert, schließlich ist eine Organspende oft lebensrettend. Wer sich aus Angst vor einer Organentnahme vor Eintritt des Todes gegen eine Organspende entscheidet, sollte sich einmal ausführlich mit diesem Thema befassen, denn hierbei zeigt sich schnell, dass ein solches Szenario durch die hiesige Gesetzgebung ausgeschlossen ist. Bevor es zu einer Organentnahme kommt, müssen mindestens zwei Ärzte unabhängig voneinander den Hirntod des potentiellen Organspenders feststellen. Außerdem dürfen die Mediziner, die die Diagnose des Hirntods vornehmen, die Organentnahme oder Transplantation nicht durchführen. Diese strengen Regelungen des deutschen Transplantationsgesetzes schaffen bestmögliche Rahmenbedingungen für eine Organentnahme und eine anschließende Transplantation.