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Gebühreninformation

Rechtsgrundlage der Anwaltsvergütung

Ein wesentlicher Aspekt für die Beauftragung eines Rechtsanwalts spielt die Frage nach dessen Kosten. Der Gesetzgeber hat hier durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG – löste zum 01. Juli 2008 das RBerG ab) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG – löste zum 01. Juli 2004 die BRAGO ab) die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vergütung der rechtsanwaltlichen Tätigkeit festgelegt. Grundsätzlich ist bei der Rechtsanwaltsvergütung danach zu unterscheiden, ob der Anwalt gerichtlich oder außergerichtlich tätig wird.
Die Vergütung für gerichtliche Tätigkeit richtet sich nach dem RVG und den zugehörigen Gebührentabellen. Für die außergerichtliche Anwaltstätigkeit gilt zusätzlich das RDG.

Achtung: Bei gerichtlichen Verfahren kommen zu den eigenen Rechtsanwaltskosten die gesetzlichen Gerichtskosten hinzu, die sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) richten.

Kostentragungspflicht:

Die Kosten des eigenen Rechtsanwalts hat in jedem Fall der Auftraggeber, also der Mandant zu zahlen auf Grundlage des geschlossenen Vertrags. Das gilt auch wenn er einen Rechtsstreit gewinnt und der Gegner verurteilt wird die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der beauftragte Rechtsanwalt soll nicht das Risiko tragen, dass der Gegner seines Mandanten zahlungsunwillig oder insolvent ist. Der Mandant kann lediglich Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten vom Gegner verlangen.

Erstberatungsgespräch und erstes Gutachten:
Erstberatungsgespräch hat Kappungsgrenze für Verbraucher bei 190 €; erstes Gutachten erste Beratung 250 €.

Neu: Erfolgshonorar in Ausnahmefällen zulässig
Erfolgsunabhängig – erst seit 2007 ausnahmsweise Erfolgshonorarvereinbarung unter engen Voraussetzungen erlaubt.

Vergütung für außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts

Gesetzliche Gebühren

Grundsätzlich bestimmt sich bei der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts seine Vergütung nach dem RVG. Vereinbaren Rechtsanwalt und Mandant keine gesonderte Vergütung, so stehen dem Rechtsanwalt nur die gesetzlichen Gebühren zu. Die Höhe der gesetzlichen Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert oder Streitwert der Rechtssache (z.B. Höhe der Forderung), für den die Gebührentabellen des RVG einen Gebührenwert festlegen. Beispiele:

  • Gegenstandswert von bis zu 300 EUR -> Gebühr 25 EUR
  • Gegenstandswert von 5.000 EUR -> Gebühr 301 EUR

Wieviele Gebühren entstehen und ob sie in voller Höhe oder nur zu Bruchteilen entstehen, hängt von der Art der Tätigkeit des Rechtsanwalts ab. Beispiele:

  • Außergerichtliche Vertretung -> Geschäftsgebühr von 0,5-2,5, je nach Schwierigkeit
  • Ein Schreiben einfacher Art -> Geschäftsgebühr von 0,3
  • Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen -> Einigungsgebühr von 1,5

Vergütungsvereinbarung

Der Rechtsanwalt darf jedoch mit seinem Auftraggeber auch eine Vergütungsvereinbarung treffen, in der sein Honorar abweichend von den gesetzlichen Gebühren geregelt wird. Sie muss lediglich angemessen sein hinsichtlich der Leistung und dem Haftungsrisiko des Anwalts. Üblicherweise wird ein höheres Honorar als die gesetzlich vorgesehenen Gebühren vereinbart, weil diese in der Regel als Mindestgrenze für eine angemessene Vergütung betrachtet werden. Im außergerichtlichen Bereich darf der Anwalt jedoch auch eine Vergütung vereinbaren, die unterhalb der gesetzlichen Gebühren liegt, z.B. um besonders finanzschwachen Mandanten entgegenzukommen. Auch die Berechnungsgrundlage kann individuell gestaltet werden – besonders häufig werden Stundensätze oder Pauschalhonorare vereinbart.

Achtung: Vergütungsvereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie in Textform vorliegen, deutlich abgesetzt von anderen Vereinbarungen (außer der Auftragserteilung) und nicht Bestandteil der Vollmacht sind. Zusätzlich müssen sie einen Hinweis darauf enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Vergütung für gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts

Gesetzliche Gebühren

Auch für gerichtliche Tätigkeiten stehen dem Rechtsanwalt zunächst die gesetzlichen Gebühren auf Grundlage des RVG und seiner Gebührentabellen zu. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Streitwert der Rechtssache, vgl. Beispiele oben. Zu welchen Anteilen die Gebühr entsteht hängt von der Tätigkeit des Anwalts und dem Ausgang des Verfahrens ab.
Beispiele:

  • Vertretung im ersten Rechtszug -> Verfahrensgebühr von 1,3
  • Wahrnehmung eines Gerichtstermins im ersten Rechtszug -> Terminsgebühr von 1,2

Vergütungsvereinbarung

Auch bei gerichtlicher Tätigkeit darf der Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Vergütung vereinbaren. Sie darf die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht unterschreiten und muss hinsichtlich der Leistung und dem Haftungsrisiko des Anwalts angemessen sein. Häufigste Berechnungsart dürfte hier der Stundensatz sein. Achtung: Vergütungsvereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie in Textform vorliegen, deutlich abgesetzt von anderen Vereinbarungen (außer der Auftragserteilung) und nicht Bestandteil der Vollmacht sind. Zusätzlich müssen sie einen Hinweis darauf enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Beratungshilfe

Besonders einkommensschwache Personen (z.B. Empfänger von Sozialhilfe, ALG-II, Asylbewerberleistungen) können außergerichtliche Beratungsleistungen in Form der der sog. Beratungshilfe erhalten. Diese Leistungen werden teils vom Staat teils von der Anwaltschaft getragen. Wer Anspruch auf Beratungshilfe hat, kann sich kostenfrei bei einem Rechtsanwalt oder den Amtsgerichten rechtlich beraten lassen. Erforderlich ist lediglich ein beim Amtsgericht einzureichender Antrag auf Beratungshilfe, der die konkrete Rechtsstreitigkeit angibt, zusammen mit einem Einkommensnachweis. Der Rechtsanwalt kann vom Beratungshilfeempfänger lediglich eine Gebühr von 10 EUR verlangen, aus der Staatskasse erhält er 30 EUR für reine Beratung, 70 EUR für eine außergerichtliche Vertretung.

Prozesskostenhilfe

Sie ist das Pendant zur Beratungshilfe für Gerichtsverfahren. Der Staat übernimmt die Gerichtskosten und Gebühren für den eigenen Anwalt in Gerichtsverfahren, wenn eine Person mangels Einkommen und Vermögen, diese Kosten nicht aufbringen kann. Der staat übernimmt Gerichts- und Anwaltskosten. Unterliegt sie im Prozess muss sie jedoch wie jede andere Prozesspartei die Rechtsanwaltsgebühren der gegnerischen Partei tragen. Prozesskostenhilfe ist in der Regel innerhalb von max. vier Jahren ratenweise zurückzuzahlen. Bei einem Strafverfahren gegen eine mittellose Person greift anstelle der Prozesskostenhilfe die sogenannte Pflichtverteidigung. Der Pflichtverteidiger erhält aus der Staatskasse eine geringere Gebühr als bei einer normalen Strafverteidigung.

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