Pflegehilfe oder Pflegegeld im Alter
Mit fortschreitendem Alter nehmen häufig auch die Beschwerden und Einschränkungen im Alltag zu. Durch Krankheiten, Unfälle oder einen altersbedingten Kräfteverfall sind ältere Menschen oft auf Hilfe angewiesen, da sie einer besonderen Pflege bedürfen. In der Bundesrepublik Deutschland greift in solchen Situationen die soziale Pflegeversicherung ein, die hierzulande als Pflichtversicherung gilt und im Falle einer Pflegebedürftigkeit Hilfe leistet. Viele Menschen rechnen hierbei jedoch mit hohen Beträgen, die gewährt werden. Diese Hilfe ist jedoch grundsätzlich nur als Grundsicherung gedacht. Zudem werden häufig die Begriffe Pflegehilfe und Pflegegeld in einen Topf geworfen.
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Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit
Die Höhe der Leistungen, die die gesetzliche Pflegeversicherung erbringt, hängt von der Schwere der Pflegebedürftigkeit statt. Zur Beurteilung dieser wird nach einer entsprechenden Antragsstellung ein sogenanntes Pflegegutachten erstellt. Im Rahmen eines Hausbesuchs stellt für gewöhnlich der Medizinische Dienst der Krankenversicherung fest, ob eine Pflegebedürftigkeit des Betroffenen vorliegt und wie hoch der Pflegeaufwand ist. Im Rahmen dieser Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach SGB werden alle notwendigen Grunddaten ermittelt. Anhand dieser Informationen findet anschließend eine Zuordnung zu einer Pflegestufe statt.
Gemäß § 14 SGB XI liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, wenn die betroffene Person nicht dazu in der Lage ist, die gewöhnlichen und regelmäßigen Dinge des alltäglichen Lebens selbständig zu bewältigen. Ob hierfür eine körperliche, seelische oder geistige Erkrankung verantwortlich ist, ist für die Leistungserbringung irrelevant. Darüber hinaus ist eine dauerhafte Einschränkung im Ablauf des Lebens zwingende Voraussetzung für eine Leistung aus der sozialen Pflegeversicherung, sodass die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr anhalten muss. Ist dies der Fall, erfolgt eine Einstufung in eine Pflegestufe.
Ob die gesetzliche Pflegeversicherung Leistungen erbringt, hängt davon ab, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Wurde dies durch den Medizinischen Dienst bestätigt, ist die jeweilige Pflegestufe für den Leistungsumfang ausschlaggebend. Betroffene haben dann grundsätzlich die Wahl, ob sie professionelle Pflegehilfe in Form eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen oder Pflegegeld erhalten. Auch ambulante Pflegedienste im Alter leisten wertvolle Hilfestellungen. Im Wesentlichen hängt die Art der Leistungen aus der Pflegeversicherung davon ab, auf welche Art und Weise die Pflege durchgeführt wird.
So haben Betroffene die Wahl zwischen dem Pflegegeld und der Inanspruchnahme von Leistungen eines professionellen Pflegedienstes. Falls man sich selbst um eine ehrenamtliche Pflege zu Hause, beispielsweise durch einen nahen Verwandten, kümmert, zahlt die soziale Pflegeversicherung Pflegegeld, das dem Pflegenden als Entlohnung für seine Mühe dienen soll. In vielen Fällen ist eine Pflege durch einen Angehörigen jedoch nicht möglich oder nicht gewünscht. Damit in solchen Fällen dennoch eine ausreichende Versorgung des Pflegebedürftigen gewährleistet werden kann, übernimmt die soziale Pflegeversicherung die Kosten, die im Rahmen einer notwendigen Pflege durch einen Pflegedienst entstehen.
Hilfe zur Pflege und finanzielle Unterstützung
Bei der Pflegehilfe (auch Hilfe zur Pflege genannt) handelt es sich um eine Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die in den §§ 61 ff. SGB XII juristisch verankert ist. Die bedarfsorientierte Pflegehilfe ist Bestandteil der Sozialhilfe und dient in erster Linie zur Sicherstellung der erforderlichen Pflege, sofern der Pflegebedürftige nicht dazu in der Lage ist, diese selbst zu finanzieren.
Viele Laien verwechseln die Pflegehilfe mit dem Pflegegeld, obwohl es sich hierbei um zwei vollkommen unterschiedliche Dinge handelt. Pflegehilfe wird ausschließlich dann gewährt, wenn der Betroffene die Pflege nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen kann und aufgrund seiner finanziellen Situation auf Sozialleistungen angewiesen ist. Das Pflegegeld ist im Gegensatz dazu vollkommen unabhängig von der finanziellen Lage des Pflegebedürftigen. Sofern die Pflege des Versicherten durch eine selbstbeschaffte Pflegehilfe sichergestellt wird, erhält dieser seiner Pflegestufe entsprechend Pflegegeld.