Wer stellt den Totenschein aus?

Der Tod eines geliebten Menschen ist für die Hinterbliebenen stets nur schwer zu verkraften. Nichtsdestotrotz müssen im Zuge dessen auch gewisse Formalitäten erledigt werden, damit alles seinen Gang gehen kann. Der Totenschein spielt hierbei eine zentrale Rolle, da er in der Bundesrepublik Deutschland als öffentliche Urkunde nach dem Leichenfund über den Tod der betreffenden Person gilt. Die Ausstellung dieser Urkunde löst dann automatisch, also auch ohne ein vorliegendes Testament, ein Erbrecht oder zumindest das Recht auf einen Pflichtteilsanspruch aus für die nahen Verwandten.

Durch den hierzulande gesetzlich verankerten Förderalismus obliegt der exakte Aufbau des Totenscheins, der auch als Leichenschauschein oder Todesbescheinigung bezeichnet wird, den einzelnen Bundesländern.

Totenschein und Sterbeurkunde

Obwohl es sich bei dem Totenschein ebenfalls um eine amtliche Urkunde handelt, darf dieser nicht mit der Sterbeurkunde verwechselt werden. Der Totenschein wird durch den Arzt ausgestellt, der den Tod feststellt. Der Mediziner muss zunächst eine gründliche Untersuchung des Körpers vornehmen und anhand dessen den Totenschein ausstellen. Im Gegensatz dazu wird die Sterbeurkunde durch das zuständige Standesamt ausgestellt, sobald diesem der Totenschein, der Ausweis des Verstorbenen, sowie alle weiteren erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Zwischen dem Totenschein und der Sterbeurkunde existieren folglich wesentliche Unterschiede, sodass man diesbezüglich unbedingt differenzieren muss. Der Totenschein wird nach der Feststellung des Todes durch einen Arzt ausgestellt und bescheinigt somit den Tod der betreffenden Person. Im Gegensatz dazu findet die Ausstellung einer Sterbeurkunde im Rahmen der Eintragung des jeweiligen Sterbefalls in das Sterberegister beim Standesamt statt. Der Totenschein ist demnach die Voraussetzung für die Ausstellung einer Sterbeurkunde, die den Tod der betreffenden Person erst amtlich macht.

Inhalt eines Totenscheins

Der Inhalt eines Totenscheins ist juristisch genau geregelt und findet immer auf insgesamt vier Seiten Platz. Diese werden wiederum in zwei unterschiedliche Umschläge aufgeteilt, sodass man einen vertraulichen und einen nichtvertraulichen Teil des Totenscheins erhält. Der Arzt, der den Tod feststellt, muss daraufhin den Totenschein ausstellen und alle betreffenden Angaben machen.

Zunächst einmal muss der Totenschein den Namen, das Geschlecht, den Geburtstag und –ort, sowie die Wohnadresse des Toten als Personenangaben beinhalten. Darüber hinaus gibt eine solche Todesbescheinigung ebenfalls Auskunft über den Sterbezeitpunkt, die Todesart und den zuletzt behandelnden Arzt. Außerdem informiert der Totenschein darüber, wer den Toten identifiziert hat. Etwaige Warnhinweise, zum Beispiel im Falle einer Infektionsgefahr, müssen ebenfalls im Totenschein enthalten sein. All diese Angaben bilden den nichtvertraulichen Teil des Totenscheins und sind somit die juristische Basis für die standesamtliche Ausstellung der Sterbeurkunde.

Der vertrauliche Teil des Totenscheins macht darüber hinaus noch nähere Angaben zur Todesursache. So wird hierin unter anderem eine Klassifizierung der Todesursache vorgenommen. Zusätzlich muss der betreffende Arzt in diesem Teil der Bescheinigung sichere Zeichen aufführen, an denen er den Tod der jeweiligen Person festgestellt hat.

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