Leichenfund

Der Ausdruck Leichenfund stammt aus der deutschen Rechtswissenschaft und ist insbesondere für die Arbeit der Polizei von zentraler Bedeutung. So spricht man nicht nur von einem Leichenfund, wenn der Leichnam einer unbekannten Person aufgefunden wurde, sondern ebenfalls, wenn eine Leiche Zeichen eines unnatürlichen Todes aufweist. In beiden Fällen müssen die zuständigen Gemeinde- und Polizeibehörden dies umgehend der Staatsanwaltschaft mitteilen oder dies zur sofortigen Anzeige beim jeweiligen Amtsgericht bringen.

Leichenfund – Identität

Falls die Identität des Toten unklar ist, werden die Polizei und alle anderen zuständigen Behörden Ermittlungen einleiten, um herauszufinden, um wen es sich bei der toten Person handelt. Auch im Falle einer scheinbar unnatürlichen Todesursache werden umgehend Ermittlungen aufgenommen, die zur Klärung der genauen Umstände dienen und den etwaigen Täter überführen sollen.

Bei Vorliegen eines Leichenfundes darf eine Bestattung ausschließlich mit ausdrücklicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft erfolgen. Dies ist in § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung juristisch verankert und soll verhindern, dass mögliche Hinweise und Spuren durch die Beerdigung verloren gehen.

Unabhängig davon, ob die Identität des Toten unklar ist oder Anzeichen für eine unnatürliche Todesursache bestehen, muss die Polizei bei einem Leichenfund in erster Linie dafür Sorge tragen, dass der Leichnam geborgen und an einem sicheren Ort aufbewahrt wird. Die hiermit verbundenen Kosten trägt zunächst die Polizeibehörde.

Leichenfund – Bestattung erst nach der Leichenschau

Erst nachdem ein Arzt eine ausführliche Leichenschau vorgenommen hat und alle etwaigen Spuren gesichert wurden, kann die Bestattung der Leiche beantragt werden. Bleibt die Frage der Identität trotz Ermittlungen erfolglos, wird der Leichnam anonym und auf Staatskosten beerdigt. Falls die polizeilichen Untersuchungen den Verdacht eines unnatürlichen Todes bestätigt haben, wird selbstverständlich versucht, den Täter zu ermitteln und diesen seiner gerechten Strafe zuzuführen. Handelt es sich hierbei um eine Person, die als Erbe des Verstorbenen eingesetzt wurde, wird diese als am Tode des Erblassers Verantwortlicher von der Erbfolge ausgeschlossen und erhält keinen Anteil am Nachlass.

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