Anfechtungsrecht des biologischen Vaters?

Wird ein Kind geboren, ist dies stets ein Anlass zur Freude, schließlich bereichert das Neugeborene das Leben der Familie und krönt die Partnerschaft der Eltern gewissermaßen. Leider gibt es im Zusammenhang mit dem Nachwuchs auch immer wieder juristische Probleme, die die Klärung der Vaterschaft betreffen. So kommt es mitunter zu gerichtlichen Verfahren, in deren Rahmen festgestellt werden soll, wer der biologische Vater des betreffenden Kindes ist. Im Bezug auf die Vaterschaft verfügt der deutsche Gesetzgeber über eine eindeutige Regelung, die in § 1592 BGB zu finden ist. Demnach gilt der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war, als Vater. Weiterhin ist hierin festgelegt, dass der Mann in einer eheähnlichen Gemeinschaft, der die Vaterschaft anerkannt hat, als Vater des betreffenden Kindes gilt. Ansonsten ergibt sich die Vaterschaft aus dem Ergebnis einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 FamFG.

Grundsätzlich existiert bezüglich der Vaterschaft in der Bundesrepublik Deutschland eine eindeutige Sachlage, die keine Fragen offen lässt. Insbesondere wenn die Mutter verheiratet ist, stellt sich üblicherweise nicht die Frage nach der Vaterschaft, da das Kind ehelich geboren wurde. Folglich gilt der Ehemann der Mutter automatisch als Vater des Kindes, es sei denn, er ficht die Vaterschaft erfolgreich an.

Kein Anfechtungsrecht für den biologischen Vater?

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der rechtliche Vater auch der biologische Vater des Kindes ist. In der Praxis ist dies aber nicht zwingend der Fall, denn ein ehelich geborenes Kind kann schließlich durchaus von einem anderen Mann gezeugt worden sein. Eine solche Situation oder zumindest die Vermutung, dass es sich so verhält, ist häufig die Ausgangslage für eine Vaterschaftsanfechtung. Hierbei wird das Familiengericht bemüht und soll im Rahmen einer Gestaltungsklage die Vaterschaft feststellen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch widmet sich dem Thema Vaterschaft ausführlich und definiert diese zunächst in § 1592 BGB. Zudem befasst sich der Gesetzgeber natürlich auch intensiv mit der Anfechtung der Vaterschaft und gibt die diesbezüglichen Rahmenbedingungen vor. Von großer Bedeutung ist hierbei, wer überhaupt anfechtungsberechtigt ist, denn nur wenn eine anfechtungsberechtigte Person beim Familiengericht Klage einreicht und glaubhafte Anfechtungsgründe anführt, kommt es zu einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung.

Vaterschaftsanfechtung aus Sicht des Europäischen Gerichtshofes

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich im Frühjahr 2012 mit dem Anfechtungsrecht des biologischen Vaters befasst und ist im Zuge dessen zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen. Während die Mutter des Kindes, das Kind selbst, der rechtliche Vater und gegebenenfalls auch anfechtungsberechtigte Behörden bei entsprechenden Gründen eine Vaterschaftsanfechtung in die Wege leiten können, gilt dies nicht für den biologischen Vater. 

Wird ein Kind innerhalb einer Ehe geboren und die Ehelichkeit nicht angefochten, hat der biologische Vater kein Anrecht darauf, die Vaterschaft des gesetzlichen Vaters anzufechten.

In § 1600 BGB räumt der deutsche Gesetzgeber auch dem Mann ein Anfechtungsrecht ein, der beteuert, als Erzeuger für das Kind in Frage zu kommen, und an Eides statt versichert, der Mutter im Empfängniszeitraum beigewohnt zu haben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesbezüglich allerdings eine andere Auffassung und im Frühjahr 2012 eine entsprechende Klage eines Mannes abgewiesen. Der biologische Vater kann demnach nicht die rechtliche Vaterschaft erzwingen, solange die Ehelichkeit des ehelich geborenen Kindes nicht angefochten wurde. Hierzu berechtigt sind aus Sicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lediglich die Mutter, das Kind selbst sowie der rechtliche Vater. Der biologische Vater hat demnach keine Handhabe.

Dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Anfechtungsrecht des biologischen Vaters ablehnt, hat weitreichende Konsequenzen und beeinflusst viele Bereiche des Lebens. Auch in erbrechtlicher Hinsicht bleibt dies nicht ohne Folgen, denn aus dieser Sachlage ergibt sich der Umstand, dass kein Erbschaftsrecht begründet durch den biologischen Vater existiert. Grundsätzlich gilt der Ehemann der Mutter als juristischer Vater des Kindes, solange keine Vaterschaftsanfechtung durch eine hierzu berechtigte Person erfolgt. Aus der rechtlichen Vaterschaft ergibt sich naturgemäß ein Erbrecht, das somit unabhängig von der biologischen Vaterschaft ist. Zwischen dem biologischen Vater und dem Kind bestehen folglich keine erbrechtlichen Verbindungen. Der deutsche Gesetzgeber sieht dies in § 1592 BGB vor. Aus diesem Gesetz ergibt sich schließlich der Umstand, dass nur der gesetzliche Vater familienrechtlich als Vater betrachtet wird. Ob dieser Mann auch der Erzeuger und somit biologische Vater des betreffenden Kindes ist, spielt somit zunächst keine Rolle.

Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zufolge verfügt der biologische Vater über kein Anfechtungsrecht und kann die Ehelichkeit eines ehelich geborenen Kindes demnach nicht anfechten. Durch dieses Urteil wird der sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater Rechnung getragen, denn auch wenn der Ehemann der Mutter nicht der biologische Vater ist, übernimmt er doch die Vaterrolle im familiären Zusammenleben und gilt außerdem von Gesetzes wegen als Vater.

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