Unterhaltspflicht der Abkömmlinge
Dass Eltern ihren Kindern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet sind, falls diese nicht selbständig für ihren Lebensunterhalt sorgen können, ist gemeinhin bekannt. So ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die Eltern für den Unterhalt ihres Nachwuchses aufkommen. Dies betrifft nicht nur minderjährige Kinder, sondern beispielsweise auch Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits erreicht haben und sich in der Ausbildung befinden.
Der Gesetzgeber nimmt aber nicht nur Eltern in die Pflicht, sondern sieht auch eine Unterhaltspflicht der Abkömmlinge vor. Gemäß § 1601 BGB sind alle Verwandten, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, einander gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, sofern dies die Umstände erfordern. Da diese Unterhaltspflicht in beiden Richtungen besteht, müssen Eltern nicht nur für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen, denn auch der Abkömmling ist seinen Eltern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Verwandte in gerader Linie haben demzufolge gegenseitig einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Dieser Anspruch folgt jedoch genauen Regelungen.
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Rangfolge der Unterhaltsberechtigten
Unter den Unterhaltsberechtigten existiert eine strikte Rangfolge, sodass der Gesetzgeber diesbezüglich genaue Angaben macht. Oberste Priorität hat hierbei die Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder. Volljährige, noch unterhaltsbedürftige Kinder folgen in dieser Rangfolge und müssen daher ebenfalls vorrangig behandelt werden. Erst anschließend wird der Unterhalt des Ehegatten berücksichtigt. Die Unterhaltspflicht für die Eltern bildet gemäß § 1609 BGB das Schlusslicht in dieser Rangfolge.
Der Elternunterhalt
Der Elternunterhalt wird demzufolge erst als Letztes berücksichtigt und ist nach der Unterhaltspflicht für Kinder und Ehegatten nachrangig. Ob Abkömmlingen ihren Eltern gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind, hängt in erster Linie von der etwaigen Unterhaltspflicht gegenüber vorrangig Berechtigten, sowie der Einkommenshöhe des jeweiligen Kindes ab. Darüber hinaus ist auch der sogenannte Selbstbehalt eine wichtige Größe bei der Kalkulation des Elternunterhalts. Dieser Selbstbehalt dient zur Deckung des Eigenbedarfs und sichert so den Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen.
Eine Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern entsteht also nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige seinen anderen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen kann, den Selbstbehalt zur Verfügung hat und dann noch über weitere finanzielle Mittel verfügt. Übersteigt das monatliche Einkommen also die Lebenshaltungskosten, sowie die Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltsverpflichteten, muss dieser auch für den Elternunterhalt aufkommen, sofern ein solcher überhaupt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht der Abkömmlinge sind gegeben, wenn die Eltern für ihren Lebensunterhalt nicht selbständig sorgen können und somit finanzieller Unterstützung bedürfen. Dies kann beispielsweise im Falle einer äußerst geringen Rente oder durch einen Umzug in ein Altenheim der Fall sein. In solchen Situationen sind die Kinder, sofern es diesen möglich ist, gesetzlich dazu verpflichtet, einen Elternunterhalt zu zahlen.