Wohnrecht Berechtigung auch im Pflegefall?
Bei der Festlegung eines lebenslangen Wohnrechts wird stets davon ausgegangen, dass der Berechtigte hiervon auch bis zu seinem Tod Gebrauch machen kann. Dies ist aber bei Weitem nicht immer der Fall, denn besondere Lebensumstände, wie zum Beispiel eine schwere Erkrankung und eine daraus resultierende Pflegebedürftigkeit, können unter gewissen Umständen dazu führen, dass der Berechtigte seinen Lebensabend beispielsweise in einem Pflegeheim verbringen muss.
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Wohnrecht und stationäre Pflege
Durch solch unvorhergesehene Änderungen der jeweiligen Lebensumstände wird einem lebenslangen Wohnrecht die juristische Geschäftsgrundlage entzogen, schließlich kann der Berechtigte nicht von seinem Recht Gebrauch machen und das betreffende Gebäude als Wohnung nutzen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen dazu gezwungen ist, in ein Heim umzuziehen. Grundsätzlich macht ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages erforderlich, aber Pflegefälle bilden hier eine große Ausnahme. Der Gesetzgeber sieht bei einem plötzlichen Pflegefall keine Veranlassung zur Vertragsänderung, weil alle Beteiligten bei der Festlegung des lebenslangen Wohnrechts damit rechnen müssen, dass der Berechtigte dieses nicht bis zu seinem Tod ausüben kann.
Da eine Anpassung des Vertrages nicht stattfindet, sofern nicht Dementsprechendes vereinbart wurde, bleibt das Wohnrecht grundsätzlich weiterhin bestehen. Selbst wenn der Berechtigte sein Wohnrecht nicht mehr ausüben kann und sich in einer stationären Pflegeeinrichtung befindet, ist die Übertragung des Wohnrechts an Dritte nicht so einfach möglich. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, bei der Festlegung eines lebenslangen Wohnrechts auch die Möglichkeit eines Pflegefalls zu bedenken und entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
Wohnrecht und häusliche Pflege
Im Falle einer plötzlichen Pflegebedürftigkeit ist aber bei Weitem nicht immer eine stationäre Pflege erforderlich. So findet die häusliche Pflege weitaus häufiger Anwendung. Der Pflegebedürftige kann hierbei in seiner gewohnten Umgebung bleiben, ohne auf eine adäquate Pflege verzichten zu müssen. Da der Betroffene im Rahmen einer häuslichen Pflege in seinem häuslichen Umfeld verbleibt, kann dieser natürlich auch nach wie vor von seinem Wohnrecht Gebrauch machen. Falls in einem besonders schweren Pflegefall eine ambulante Pflege nicht ausreicht und der Pflegebedürftige trotzdem in seiner Wohnung bleibt, kann er das im Wohnrecht inkludierte Aufnahmerecht nutzen. So ist es zulässig, dass neben dem Pflegebedürftigen selbst ebenfalls erforderliches Pflegepersonal die betreffende Wohnung nutzt.