Hinzuverdienst bei der Altersrente

Wer vor Erreichen seiner Regelaltersgrenze eine Rente bezieht, muss auf die entsprechenden Hinzuverdienstgrenzen achten. Hierbei ist zwischen Teil- und Vollrenten zu unterscheiden. Die Teilrente kann dabei sowohl ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente betragen. Je nach Unterteilung ergeben sich dann wieder unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzwerte. Erst bei Personen, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben, gilt keinerlei Hinzuverdienstgrenze mehr. Frührentner müssen daher beachten, dass als Hinzuverdienst nicht nur der Bruttoverdienst herangezogen wird, sondern auch das Arbeitseinkommen als steuerrechtlicher Gewinn. Kommt es hierbei zu einem Überschreiten der Grenze, wird die Rente an die Senioren lediglich anteilig gezahlt. Grundsätzlich ist die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen vor Erreichen der Regelaltersgrenze abhängig vom versicherten Arbeitsentgelt des Rentenberechtigten. Hierbei zählen allerdings nur die letzten 3 Kalenderjahre vor dem Rentenbeginn.

Für jeden Rentner erfolgt dabei eine individuelle Berechnungsgrundlage. Wurde innerhalb der letzten drei Kalenderjahre kein Arbeitsentgelt oder lediglich ein Verdienst unter dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten erwirtschaftet, wird eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze herangezogen, die dann umso höher ausfällt, desto geringer die Teilrente ist. Aktuell (2011) liegt diese Hinzuverdienstgrenze bei einer Vollrente bei 400 Euro brutto.

In allen anderen Fällen gelten im Jahr 2011 folgende Grenzwerte:

  • 1/3-Teilrente: Verdienstgrenze 1.890,00 Euro
  • ½-Teilrente: Verdienstgrenze 1.436,40 Euro
  • 2/3-Teilrente: 982,80 Euro

Zulässig ist allerdings ein zweimaliges Überschneiden innerhalb eines Kalenderjahres, und zwar um einen Betrag bis zur Höhe der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze. Für diesen Fall gilt dann die so genannte doppelte Hinzuverdienstgrenze. Dies hat den Vorteil, dass sowohl Urlaubs- als auch Weihnachtsgeld oder auch Überstunden ohne Anrechnung auf die Rente erfolgt. Wer hingegen die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann unbegrenzt hinzuverdienen. Dies gilt übrigens für all Einkunftsarten (Einkünfte aus selbständiger bzw. unselbständiger Arbeit, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinkünfte, private Renteneinkünfte oder Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen.

Als Frührentner gilt derjenige Personenkreis, der jünger ist als 65 Jahre und eine Rente bezieht. Bei jeder Tätigkeit sind neben Steuern auch Sozialabgaben zu bezahlen. Eine Ausnahme hiervon sind lediglich Nebentätigkeiten auf 400-Euro-Basis.

Die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen für Altersteilrenten betragen im Jahr 2011 (jeweils brutto im Monat)

  • für Altersteilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente 498,23 € (neue Bundesländer: 442 €)
  • für Altersteilrenten in Höhe der Hälfte der Vollrente 728,18 € (neue Bundesländer: 646 €)
  • für Altersteilrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente 958,13 € (neue Bundesländer: 850 €).

Wer eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, darf ohne Auswirkung auf seinen Rentenanspruch jeden Monat bis zu 400 Euro brutto hinzuverdienen. Für den Fall einer Berufsunfähigkeitsrente bzw. einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente gelten dann für sich wieder individuell anzusetzende Hinzuverdienstgrenzen. Diese betragen:

  • bei der Berufsunfähigkeitsrente mindestens 728,18 € (neue Bundesländer: 646 €),
  • bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mindestens 881,48 € (neue Bundesländer: 782 €),
  • bei der Rente für Bergleute mindestens 958,13 € (neue Bundesländer: 850 €) brutto monatlich.

Falls man die Grenzen überzieht und natürlich auch durch die Einkommenssteuer, drohen Abzüge bei der Altersrente. Kommt es zu einem unerlaubten Überschreiten dieser Grenzen, kann einem Versicherten im schlimmsten Falle auch die gesamte Rente entzogen werden. Lediglich bei der Erziehungsrente, der Witwer-/Witwenente bzw. der Waisenrente gelten keine festen Hinzuverdienstgrenzen. Das neben solchen Renten bezogene Einkommen wird jedoch in der Regel zu 40 % auf die Rente angerechnet, soweit es den jeweils maßgebenden Freibetrag übersteigt (Einkommensanrechnung).

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