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Gewöhnlicher Aufenthalt

Der gewöhnliche Aufenthalt findet in der deutschen Gesetzgebung immer wieder Erwähnung und ist in vielerlei Hinsicht von großer Bedeutung. So ergibt sich unter anderem die Zuständigkeit der Gerichte in der Regel aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der hieran beteiligten Personen. Auch im Erbrecht ist der gewöhnliche Aufenthalt des verstorbenen Erblassers für viele Sachverhalte zum erben und vererben von Belang.  

Als Laie stellt man sich dann oftmals zunächst die Frage, was der Gesetzgeber überhaupt unter einem gewöhnlichen Aufenthalt versteht.

Der gewöhnliche Aufenthalt

Die deutsche Gesetzgebung definiert den gewöhnlichen Aufenthalt in gleich mehreren Vorschriften, so dass sich diesbezüglich mitunter Abweichungen ergeben. Grundsätzlich handelt es sich bei dem gewöhnlichen Aufenthalt um den Ort, an dem sich die betreffende Person nicht nur vorübergehend aufhält. Auschlaggebend hierfür sind die Umstände des Aufenthaltes, die erkennen lassen müssen, dass die betreffende Person nicht nur zeitweise an dem jeweiligen Ort oder in dem jeweiligen Gebiet verweilt.

In § 30 Abs. 3 SGB I findet sich eine entsprechende Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes, die zudem den Wohnsitz darlegt. Demzufolge handelt es sich bei dem Wohnsitz einer Person um den Ort, an dem diese eine Wohnung innehat und außerdem anzunehmen ist, dass die betreffende Wohnung auch beibehalten und genutzt werden soll. Auch § 9 AO befasst sich mit dem gewöhnlichen Aufenthalt und beinhaltet die allgemeine Definition. Zusätzlich besagt dieser Abschnitt der Abgabenordnung, dass ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Gleichzeitig erkennt der Gesetzgeber Kur-, Erholungs- und Besuchsaufenthalte von unter einem Jahr als Ausnahmen von dieser Regel an.

Aufgrund der zum Teil bestehenden Abweichungen bezüglich der Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes kann es für diesen keine komplett einheitliche Auslegung geben. Hieraus ergibt sich die Tatsache, dass die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes mitunter im Einzelfall gesondert geklärt werden muss.

Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts

Für den Laien mag sich die Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts im deutschen Recht mitunter nicht auf den ersten Blick erschließen, was aber vor allem daran liegen dürfte, dass diesbezüglich im Normalfall keine Fragen auftauchen. So hat man in der Regel seinen gewöhnlichen Aufenthalt an seinem Wohnsitz. In Ausnahmefällen, wie zum Beispiel einer Obdachlosigkeit, kommt es in diesem Zusammenhang aber mitunter zu Unklarheiten, die selbstverständlich klärungsbedürftig sind. Zudem kann dieser auch wichtig sein, wenn ein Erbe, also zumeist Immobilien im Ausland liegen und dem Nachlassgericht nicht klar ist, an welchem Ort der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies hat Auswirkungen auf die Ausstellung des Erbscheines und der Erbschaftssteuer. Lesen Sie hierzu mehr in unserem Themenkomplex: Internationales Erbrecht.

Unabhängig davon, ob der gewöhnliche Aufenthalt zunächst einmal festgestellt werden muss oder eindeutig feststeht, ist dieser in vielerlei Hinsicht von großer Bedeutung. So ergeben sich aus dem gewöhnlichen Aufenthalt vor allem die nationale Steuerpflicht, sowie die Zuständigkeiten von Gerichten und Behörden.

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