Dauernde Pflegedienste und Kurzzeitpflege

Eine plötzliche Pflegebedürftigkeit ist nicht nur für den Betroffenen selbst schlimm, sondern auch für dessen näheres Umfeld eine mitunter große Belastung. Wenn ein Mensch seinen Alltag nicht mehr selbständig bewältigen kann, müssen für gewöhnlich dritte Personen Hilfe leisten und bestimmte Aufgaben übernehmen. Bereits die kleinen Dinge, wie zum Beispiel die regelmäßigen Einkäufe, können für den Pflegebedürftigen ein unüberwindbares Hindernis sein, sodass die Kinder oder andere Personen dies übernehmen müssen.

Liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, hat der Betroffene aber auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Wie hoch diese ausfallen und ob diese in Form von Pflegesachleistungen oder Pflegegeld gewährt werden, hängt hierbei vom Einzelfall ab. Für den Fall, dass der Pflegebedürftige von selbstbeschafften, ehrenamtlichen Pflegekräften versorgt wird, zahlt die Pflegekasse Pflegegeld. Falls aber die Dienste professioneller Pflegekräfte in Anspruch genommen werden, erfolgt die Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung in Form von Pflegesachleistungen, sodass die Pflegeversicherung die Finanzierung der Pflege übernimmt.

Im Rahmen einer Pflegebedürftigkeit unterscheidet die gesetzliche Pflegeversicherung grundsätzlich zwischen der Kurzzeitpflege und dauernden Pflegediensten. Wie die Bezeichnungen bereits aussagen, liegt der wesentliche Unterschied dieser beiden Pflegeformen in der Dauer ihrer Notwendigkeit. Die unterschiedlichen Pflegeeinrichtungen leisten auch sehr verschiedene Dienste.

Dauernde Pflegedienste

Dauernde Pflegedienste sind grundsätzlich immer dann erforderlich, wenn eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit vorliegt. Dem Sozialgesetzbuch zufolge sind die Voraussetzungen für eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit gegeben, wenn der Betroffene die immer wiederkehrenden und gewöhnlichen Verrichtungen des Alltags nicht selbständig erledigen kann. Grund hierfür können körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen oder Behinderungen sein. Zudem setzt eine Pflegebedürftigkeit voraus, dass dieser Zustand von Dauer ist und für mindestens sechs Monate anhält. Ist dies der Fall, gewährt die gesetzliche Pflegeversicherung wahlweise Pflegegeld oder Pflegesachleistungen im Umfang der jeweiligen Pflegestufe. Ob der Pflegebedürftige die Hilfe eines professionellen Pflegedienstes in Anspruch nimmt oder selbst für eine ehrenamtliche Pflegekraft sorgt, spielt hierbei keine Rolle, ist aber dafür ausschlaggebend, in welcher Form Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erbracht werden.Wer vor einer Pflegesituation steht kann auch eine Pflegeberatung in Anspruch nehmen.

Kurzzeitpflege

Bei der sogenannten Kurzzeitpflege handelt es sich zwar um eine Form der vorübergehenden und nicht dauerhaften Pflege, doch anders als oft fälschlicherweise angenommen, dient die Kurzzeitpflege nicht zur Überbrückung einer kurzzeitigen Pflegebedürftigkeit. So findet die Kurzzeitpflege nur vorübergehend statt, kommt aber Personen zugute, die dauerhaft pflegebedürftig sind. Die gesetzliche Pflegeversicherung gewährt für jede pflegebedürftige Person eine Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung für eine Dauer von maximal vier Wochen pro Jahr.

Sinn und Zweck einer solchen Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Entlastung der Pflegepersonen. Wird der Pflegebedürftige beispielsweise durch einen Verwandten betreut und versorgt, ermöglicht die Kurzzeitpflege der pflegenden Person, sich eine kurze Auszeit zu nehmen. Falls die selbstbeschaffte Pflegekraft also erkrankt oder verreisen möchte, ist die Unterbringung der pflegebedürftigen Person für maximal vier Wochen pro Jahr problemlos möglich. Aber auch falls sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen verschlechtert oder die Zeit zwischen einem Krankenhausaufenthalt und der Organisation der häuslichen Pflege überbrückt werden soll, kann die Kurzzeitpflege Anwendung finden.

4.1/548 ratings