Das deutsche Altenpflegegesetz – AltPflG

Im Alter sind viele Menschen auf Hilfe angewiesen, da sie nicht mehr dazu in der Lage sind, ihren Alltag selbständig zu bewältigen. Zusätzlich kommt häufig noch ein gewisser Pflegebedarf hinzu, sodass mitunter eine Unterbringung in einer adäquaten Einrichtung der Altenpflege erforderlich wird. Insbesondere wenn Angehörige die Pflege nicht übernehmen können oder wollen, muss eine entsprechende Lösung gefunden werden. Diese besteht für gewöhnlich aus einer professionellen Altenpflege in ambulanter oder stationärer Form.

Unabhängig davon, in welcher Form Pflegeleistungen in der Altenpflege und Betreuung von Angehörigen erbracht werden, handelt es sich hierbei um eine äußerst verantwortungsvolle Aufgabe, die nur entsprechend ausgebildetes Personal übernehmen sollte. Um dies zu gewährleisten, ist die Ausbildung in der Altenpflege in Deutschland mit dem Altenpflegegesetz detailliert geregelt.

Sinn und Zweck des Altenpflegegesetzes

Das deutsche Altenpflegegesetz dient der einheitlichen Regelung der Altenpflegeausbildung und stellt somit die Qualität der Altenpflege in der Bundesrepublik Deutschland sicher. Ein aufgebautes Qualitätsmanagement in der Pflege sichert dieses zusätzlich. Das Altenpflegegesetz definiert Ausbildungsstandards in der Altenpflege und gibt demnach das Ausbildungsniveau vor. Hinsichtlich der enormen Verantwortung, die Altenpfleger zu tragen haben, ist diese strenge Gesetzesvorgabe unerlässlich.

Das Altenpflegegesetz reguliert aber nicht nur die Standards in der Altenpflegeausbildung und verleiht dem Beruf des Altenpflegers ein bundeseinheitliches Profil, sondern beinhaltet zudem einen Schutz der Berufsbezeichnung. Demnach darf man die Berufsbezeichnung Altenpfleger nur dann tragen, wenn man eine dem Gesetz entsprechende Ausbildung absolviert hat. Auf diese Art und Weise wird sichergestellt, dass in der Altenpflege dauerhaft qualifiziertes Personal vorhanden und somit eine angemessene Pflege älterer Menschen gewährleistet ist.

Inhalt des Altenpflegegesetzes

Der Schutz der Berufsbezeichnung ist ein wesentlicher Aspekt des deutschen Altenpflegegesetzes und im ersten Abschnitt geregelt. Gemäß § 1 AltPflG ist die Führung der Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ nur mit entsprechender Erlaubnis zulässig. In § 2 AltPflG finden sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis. So ist eine durch das deutsche Altenpflegegesetz vorgeschriebene Ausbildung für die Ausübung des Berufes des Altenpflegers zwingend erforderlich. Selbstverständlich reicht es nicht aus, die Ausbildung absolviert zu haben, schließlich muss man auch die Prüfungen im Rahmen der Ausbildung bestanden haben.

Darüber hinaus muss die antragsstellende Person, die die Erlaubnis zur Ausübung des Altenpfleger-Berufs anstrebt, der deutschen Sprache in ausreichendem Maße mächtig sein, ihre Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt haben und gesundheitlich zur Ausübung des Berufes geeignet sein.

Im Altenpflegegesetz sind natürlich auch die Inhalte der Altenpflegeausbildung exakt definiert. Während in § 3 AltPflG die einzelnen Tätigkeiten eines Altenpflegers aufgeführt werden und das Berufsbild auf diese Art und Weise ausführlich beschrieben wird, gibt § 4 AltPflG einige Formalitäten vor. Demnach beläuft sich die Ausbildungsdauer stets auf drei Jahre und endet mit einer staatlichen Prüfung. Der theoretische und praktische Unterricht wird durch eine praktische Ausbildung ergänzt und findet somit hauptsächlich in Einrichtungen der Altenpflege statt. Gemäß § 7 AltPflG besteht jedoch die Möglichkeit, die Ausbildung auf Antrag zu verkürzen, sofern der Auszubildende über gewisse Vorkenntnisse verfügt.

4.3/551 ratings