Rechtlicher Vater ist unterhaltspflichtig

Als Mutter oder Vater eines Kindes trägt man nicht nur eine große Verantwortung für das noch junge Leben, sondern muss darüber hinaus seiner Unterhaltspflicht nachkommen. Gemäß § 1601 BGB sind im Allgemeinen Verwandte in gerader Linie juristisch dazu verpflichtet, Unterhaltszahlungen zu leisten. Voraussetzung hierfür ist unter anderem eine Bedürftigkeit § 1602 BGB entsprechend. Da Kinder noch nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, ist grundsätzlich eine Bedürftigkeit gegeben. Solange die Familie in einem Haushalt lebt, ergeben sich diesbezüglich keine Probleme, da das gemeinsame Einkommen zur Finanzierung des familiären Lebensunterhalts dient. Im Falle einer Scheidung beziehungsweise Trennung der Eltern, wird das Unterhaltsrecht zu einem wichtigen Thema.

Rechtlicher Vater muss Unterhalt zahlen

Bleibt das Kind bei der Mutter, ist der Vater in der Pflicht und muss Unterhalt für seinen Nachwuchs zahlen. Schwieriger wird es allerdings, wenn der rechtliche Vater nicht der leibliche Vater des Kindes ist. In einem solchen Fall stellt sich natürlich die Frage, inwiefern der rechtliche Vater belangt werden kann. Zunächst einmal gilt es festzustellen, dass für den deutschen Gesetzgeber lediglich der rechtliche Vater von Interesse ist. Der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war oder die Vaterschaft anerkannt hat, gilt als rechtlicher Vater. Ob es sich dabei auch um den leiblichen Vater des Kindes handelt, ist von Gesetzes wegen irrelevant, sofern kein Verfahren zur Klärung der Vaterschaftsfrage angestrebt wird.

Ein aktueller Fall zeigt die Brisanz dieser Thematik. Wie auf „kostenlose-urteile.de“ zu lesen ist, hat das Oberlandesgericht Hamm deutlich gemacht, dass der rechtliche Vater seiner Unterhaltspflicht auch dann nachkommen muss, wenn er nicht der leibliche Vater des unterhaltsberechtigten Kindes ist. In dem konkreten Fall war ein Mann hiergegen vorgegangen, da er nicht der leibliche Vater des betreffenden Kindes sei und die Kindesmutter mittlerweile mit dem biologischen Vater verheiratet ist. Der Antragsteller setzte sich somit nach der Scheidung gegen die Unterhaltspflicht zur Wehr, allerdings ohne Erfolg. Da in dem konkreten Fall eine Jugendamtsurkunde vorlag, in der sich der rechtliche Vater zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete, stand für das Gericht fest, dass der rechtliche Vater trotz der besonderen Umstände seiner Unterhaltspflicht nachkommen müsse.

Unabhängig davon, ob allen Beteiligten bewusst ist, dass der Ehemann nicht der leibliche Vater eines ehelich geborenen Kindes ist, gilt dieser von Gesetzes wegen als rechtlicher Vater. Gemäß § 1592 BGB hat der juristische Vater dann zwei Jahre Zeit, die Vaterschaft anzufechten. Verstreicht diese Frist, kann auch später nicht gegen die Unterhaltspflicht widersprochen werden.

4.2/543 ratings