Gemeinsame Obsorge
Ihren gewohnten Lebensstandard ins Rentenalter zu retten, ist für Arbeitnehmer wie Selbstständige oft ein Problem. Wenn ein Teil der Altersversorgung dann noch der Scheidung zum Opfer fällt, ist dies umso schmerzlicher. Auch das Gesetz nimmt hierauf keine Rücksicht. Wer nämlich während der Ehe die höheren gesetzlichen, privaten und betrieblichen Renten- oder Pensionsansprüche gesammelt hat, muss die Differenz an den anderen abtreten. Die Berechnung im Detail ist ungeheuer kompliziert. Und weil das Gesetz den Ausgleich des Vermögens einerseits und der Renten andererseits säuberlich trennt, kann etwa dies passieren: Der besser abgesicherte, aber ansonsten nicht begüterte Ehemann muss seine Rente im Rahmen der gemeinsamen Obsorge mit der vermögenden Ex-Gattin teilen.
Versorgungsausgleich im Ehevertrag ausschließen
Wer solch kuriosen Ergebnissen entgehen will, muss zweierlei tun: Den Versorgungsausgleich im Ehevertrag ausschließen und frühzeitig für eine eigene ausreichende Altersversorgung des Ehegatten sorgen. Bei einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich prüfen die Richter besonders genau, ob die Vereinbarung, in Verbindung mit anderen Absprachen, einen der Partner unangemessen benachteiligt. Ohne Vertrag muss der Ärmere bezahlen! Beispiel: Die Eheleute heiraten, als beide knapp 40 Jahre alt waren. Der Ehemann hatte bei der Heirat Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.500 € angesammelt, bei der Scheidung waren es 2.500 €. Er hat ansonsten kein Vermögen. Die Ehefrau startete mit 1.000 € Rentenanwartschaft und kam während der Ehe auf 1.600 €. Sie besitzt Grundstücke und Aktien im Wert von 2 Mio. Euro. Bei Scheidung waren beide Partner ca. 60 Jahre alt. Berechnung Versorgungsausgleich:
Rentenansprüche des Ehemannes
Die Rentenansprüche sind nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln
Bei der Scheidung: 2.500 Euro
Bei der Hochzeit: