
Gemeinsame Obsorge
Ihren gewohnten Lebensstandard ins Rentenalter zu retten, ist für Arbeitnehmer wie Selbstständige oft ein Problem. Wenn ein Teil der Altersversorgung dann noch der Scheidung zum Opfer fällt, ist dies umso schmerzlicher. Auch das Gesetz nimmt hierauf keine Rücksicht. Wer nämlich während der Ehe die höheren gesetzlichen, privaten und betrieblichen Renten- oder Pensionsansprüche gesammelt hat, muss die Differenz an den anderen abtreten. Die Berechnung im Detail ist ungeheuer kompliziert. Und weil das Gesetz den Ausgleich des Vermögens einerseits und der Renten andererseits säuberlich trennt, kann etwa dies passieren: Der besser abgesicherte, aber ansonsten nicht begüterte Ehemann muss seine Rente im Rahmen der gemeinsamen Obsorge mit der vermögenden Ex-Gattin teilen.
Versorgungsausgleich im Ehevertrag ausschließen
Wer solch kuriosen Ergebnissen entgehen will, muss zweierlei tun: Den Versorgungsausgleich im Ehevertrag ausschließen und frühzeitig für eine eigene ausreichende Altersversorgung des Ehegatten sorgen. Bei einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich prüfen die Richter besonders genau, ob die Vereinbarung, in Verbindung mit anderen Absprachen, einen der Partner unangemessen benachteiligt. Ohne Vertrag muss der Ärmere bezahlen! Beispiel: Die Eheleute heiraten, als beide knapp 40 Jahre alt waren. Der Ehemann hatte bei der Heirat Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.500 € angesammelt, bei der Scheidung waren es 2.500 €. Er hat ansonsten kein Vermögen. Die Ehefrau startete mit 1.000 € Rentenanwartschaft und kam während der Ehe auf 1.600 €. Sie besitzt Grundstücke und Aktien im Wert von 2 Mio. Euro. Bei Scheidung waren beide Partner ca. 60 Jahre alt. Berechnung Versorgungsausgleich:
Rentenansprüche des Ehemannes
Die Rentenansprüche sind nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln
Bei der Scheidung: 2.500 Euro
Bei der Hochzeit: ./. 1.500 Euro
In der Ehe erworben: 1.000 Euro
Rentenansprüche der Ehefrau
Die Rentenansprüche sind nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln
Bei der Scheidung: 1.600 Euro
Bei der Hochzeit: ./. 1.000 Euro
In der Ehe erworben: 600 Euro
So wird geteilt: Der Ehemann hat in der Ehe 400 Euro Rente mehr dazu gewonnen als die Ehefrau. Der Richter überträgt ihr die Hälfte der Differenz: 200 Euro.
Mit Vertrag sind beide trotz gemeinsamer Obsorge solide abgesichert. Denn ebenso wie die Höhe der Unterhaltszahlungen können die Ehegatten auch die Aufteilung der Rentenansprüche für den Fall der Scheidung (den Versorgungsausgleich) in einem notariellen Vertrag auf ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse abstimmen.
Die Ehevereinbarung: Die Ehegatten regeln den Rentenausgleich beizeiten. Diese Verträge sind zwar unwirksam, wenn ein Partner innerhalb des Folgejahres die Scheidung einreicht. Ansonsten aber haben die Partner weitgehend freie Hand. Der Scheidungsrichter hebt den Vertrag nur dann auf, wenn der ohnehin wirtschaftlich schwächere Partner über Gebühr benachteiligt wird - etwa durch einen Rundum-Verzicht auf alle gesetzlichen Ansprüche ohne jeden Ausgleich. Zudem kann in Ausnahmefällen einer von beiden bei Scheidung Nachbesserung verlangen - wenn die Eheleute diese Möglichkeit nicht von vornherein ausschließen. Generell gilt außerdem: Der vertragliche Ausschluss des gesetzlichen Versorgungsausgleichs bedeutet automatisch Gütertrennung, wenn die Partner nicht ausdrücklich bei Gütergemeinschaft bleiben!
Die Scheidungsvereinbarung: Auch wenn das Scheidungsverfahren schon läuft, können die Ehegatten den Versorgungsausgleich per Gesetz noch stoppen und ihre eigene Regelung schaffen. Zu diesem Zeitpunkt aber geht nichts mehr ohne Genehmigung des Richters. An der Rentenaufteilung nach dem geltenden Scheidungsrecht könnte die Rentenversicherung kräftig mitverdienen. Es sei denn, die Ehegatten einigen sich rechtzeitig auf eine der folgenden Lösungen:
Die Ausgleichs-Klausel: Ein Ehegatte ist selbstständig, für die Altersversorgung spielt die gesetzliche Rentenversicherung allenfalls eine Nebenrolle. Diese Eheleute sollten den Versorgungsausgleich ausschließen, den wirtschaftlich schwächeren Partner aber absichern - z. B. mit Immobilien, Betriebsrente oder Lebensversicherung. In den Vertrag gehört dann eine Verzichtsklausel mit dieser Ergänzung: "Zum Ausgleich des Verzichts auf den Versorgungsausgleich überträgt der Ehemann der Ehefrau zur Sicherung ihrer Einkünfte im Alter ... (Aufzählung)."
Die Verzichts-Klausel: Beide Partner haben fürs hohe Alter ausreichend vorgesorgt und heiraten spät. Die Ehe beeinflusst die Altersversorgung des einen wie des anderen kaum. Dies ist der klassische Fall für einen gegenseitigen Verzicht ohne Wenn und Aber. Die Vereinbarung: "Die Eheleute schließen den Versorgungsausgleich gegenseitig und vollständig aus."
Die Begrenzungs-Klausel: Die Partner heiraten jung, beide verdienen gut. Solange dies so bleibt, wollen sie keine Aufteilung der Renten im Scheidungsfall. Dann können die Partner folgendes vereinbaren: "Die Eheleute schließen den Versorgungsausgleich aus nur für diejenigen Zeiträume, in denen keiner der beiden aus familiären Gründen seine Erwerbstätigkeit einschränkt."
Der Quoten-Ausgleich: Schon vor der Hochzeit ist klar, dass ein Partner wegen seines deutlich höheren Einkommens auch im Alter besser dasteht. Dazu ein Beispiel: Manager heiratet Sekretärin, Renten-Unterschiede haben mit der Ehe nichts zu tun. Wer den Versorgungsausgleich nicht vollständig ausschließen will, kann die gesetzliche Ausgleichsquote (die Hälfte des Wertunterschieds) senken: "Abweichend von § 1587 a Absatz 1 BGB soll bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Berechtigten nur 1/4 des Wertunterschieds übertragen werden."
Die Verfahrens-Klausel: Bei der Aufteilung gesetzlicher Rentenansprüche überträgt der Richter Rentenanwartschaften des einen auf das Rentenkonto des anderen. Wenn der davon profitierende Partner als erster verstirbt, verfällt oft der auf ihn übertragene Teil der Rente. Dies können die Ehegatten verhindern, wenn sie so vorgehen: Der zum Rentenausgleich verpflichtete Partner behält seine Anwartschaften selbst, er tritt dem anderen aber einen Teil seiner späteren Auszahlungsansprüche gegen den Rentenversicherer ab. Nach dem Tod des Ex-Gatten bekommt er dann wieder die volle Rente. Die Klausel lautet kurz und bündig: "Die Parteien vereinbaren den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich."
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