Gescheiterte Ehe: Trennung Scheidung oder Annullierung?

Neben Beziehungskrisen stellen auch Trennungen heutzutage keine Seltenheit mehr dar. Vielfach werden diese Vorgänge – leider – von vielen in einer gewissen Art und Weise als „völlig normal“ bezeichnet. Einer der Partner fühlt sich verlassen, stützt in eine Krise, hat aber dennoch den Wunsch, den anderen zurück zu gewinnen. Doch da stellt sich vielfach die Frage, welche Chancen dafür bestehen bzw. ob es überhaupt einen Sinn macht, den anderen Partner wieder für sich zurück zu gewinnen. Wiegt hier nur der seelische Schmerz oder gibt es handfeste Gründung, die eine Trennung oder gar eine Scheidung rechtfertigen? Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber das Scheidungsjahr für beide Parteien bestimmt. Will heißen: Nur wenn sich beide Ehepartner einvernehmlich sicher sind, dass die Ehe nicht mehr aufrechterhalten werden soll, dann kann auch ohne Einhaltung des Trennungsjahres sofort geschieden werden.

In allen anderen Fällen sollten beide Partner das Trennungsjahr im Scheidungsrecht dafür nutzen, um sich darüber klar zu werden, ob man nicht doch noch dem anderen eine Chance geben sollte. Denn auch wenn vielfach gerne etwas anderes behauptet wird: Gerade in solchen schmerzhaften Trennungssituationen, in dem der eine vom anderen Partner verlassen wird, reift eine ungeheure Einsicht bei demjenigen Partner, der nunmehr zurückbleibt. Und manchmal kommt eine Einsicht zwar spät, wenn eine Chance besteht, dann sollte diese auch genutzt werden. Natürlich gibt es auch Situationen, in denen es einfach kein Zurück mehr gibt bzw. geben kann. Hat man sich wirklich nichts mehr zu sagen oder ist etwa häusliche Gewalt angesagt, dann ist es für beide Seiten besser, sich aus den Augen, aus dem Leben zu verlieren. Um aber auf alle Fragen eine Antwort geben zu können, hat der Gesetzgeber hierfür auch verschiedene Möglichkeiten von Trennungszeiträumen festgelegt.

So gibt es die Ehescheidung bei einer Trennungszeit von unter einem Jahr, die einverständliche Scheidung nach einem Jahr, die nicht einvernehmliche Scheidung mit einer Trennungszeit von weniger als drei Jahren und eine Scheidung nach mehr als drei Jahren Trennung. Getrennt leben Eheleute immer dann, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht (so genannter getrennter Haushalt). Zudem muss sich jeder selber versorgen, auch die Mahlzeiten müssen getrennt voneinander eingenommen werden. Es darf zudem keine Gemeinsamkeiten geben und: einer der Ehegatten muss die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft ablehnen. Der auf Ablehnung der Ehe gerichtete Wille muss also eindeutig nach außen erkennbar sein. Hierzu genügt die Trennungs- bzw. Scheidungsabsicht gegenüber dem anderen Ehegatten.

Getrenntleben in der ehelichen Wohnung?

Allerdings gibt es auch Situationen, in denen der andere weder Trennung noch Scheidung akzeptieren möchte. Auch für diesen Fall können die Eheleute innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Problematisch wird diese Angelegenheit allerdings immer dann, wenn einer der Ehegatten das Getrenntleben bestreitet. In allen anderen Fällen können die Partner entsprechend zwei Haushalts- und Wirtschaftsbereiche schaffen. Können Räume wie Küche oder Bad nur gemeinsam genutzt werden, muss hierüber eine Regelung erstellt werden, zu welchem Zeitpunkt diese Räume durch den anderen Partner genutzt werden (können). Ein gerichtliches Verfahren, das den anderen Ehegatten zwingt, die eheliche Wohnung zu verlassen, ist nur im Härtefall möglich.

Annullierung einer Ehe

Eine weitere Möglichkeit, eine Ehe aufzuheben, ist die Annullierung. Da es sich bei der Ehe nicht um ein Haustürgeschäft mit Rücktrittsrecht innerhalb einer bestimmten Frist handelt, kann nach dem Ehegesetz (§ 23 EheG) eine Ehe nur durch ein gerichtliches Urteil für nichtig erklärt werden. Eine Annullierung bedeutet die Aufhebung einer Ehe und hat mit einer Scheidung nichts zu tun. In nachfolgenden Fällen kann eine Ehe annulliert werden:

  • Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
  • Irrtum über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten
  • Irrtum über die persönlichen Eigenschaften des anderen Ehegatten und
  • Arglistige Täuschung
  • Drohung (d. h. wenn jemand durch Drohung zur Eheschließung gezwungen wurde)
  • Aufhebung der neuen Ehe (falls der andere Ehepartner für tot erklärt wurde, tatsächlich aber noch lebt)

Die Klage (entweder durch einen der Ehepartner oder durch den Staatsanwalt) muss innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung erhoben werden, wobei hier der Fristbeginn unterschiedlich geregelt ist. Falls sich die Klagebegründung auf § 30 EheG stützt, läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, ab dem der gesetzlichen Vertreter die Eingehung und/oder Bestätigung der Ehe bekannt wird oder wenn der Ehegatte die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt (mit anderen Worten 18 wird). In den Fällen von § 31, § 32, § 33 läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, ab dem der Ehegatte den Irrtum/die Täuschung entdeckt. Im Fall von § 34 beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört. Gleichfalls verlangt § 28 EheG eine „erschöpfende Aufzählung der Aufhebungsgründe“.

Weitere Fragen sind zu klären:

Was geschieht nach der Scheidung mit dem Haus?

Wer versorgt die minderjährigen Kinder?

Wie den Versorgungsausgleich und Unterhaltszahlungen regeln?

Nicht nur nach der vollzogenen Scheidung, sondern schon nach dem Scheidungsantrag ist mit rechtlichen Folgen zu rechnen. Zudem fallen ab diesem Zeitpunkt diverse Scheidungskosten schon an.

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