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Zwingendes Recht

Die Regelungen, nach denen ein Testamentsvollstrecker handeln muss sind im BGB – Erbrecht und zwar in den §§ 1922 – 2385 festgeschrieben. Der Erblasser kann alle Vorgaben zu seinem Nachlass festlegen, doch den Testamentsvollstrecker nicht von den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 befreien. Diese Paragraphen schreiben ihm die obliegenden Verpflichtungen zur Testamentsvollstreckung vor. Diese Festlegungen nennt der Gesetzgeber ein zwingendes Recht. Sie gehören fest zu seinen Aufgaben, denn es ist auch zwingend vorgeschrieben, dass der Vollstrecker den Willen des Erblassers zur Abwicklung des Nachlasses vordergründig beachten muss.

Zwingendes Recht - BGB - Erbrecht §§ 1922 – 2385

Die wichtigsten Regeln zum zwingenden Recht:

§ 1922 BGB

Erbfall: Der Tod einer Person, § 1922 I BGB
Erbschaft: Das Vermögen der toten Person, § 1922 I BGB
Erben: Personenkreis, auf den eine Erbschaft übergeht, § 1922 I BGB
Erbteil: Der Anteil jedes Miterben, § 1922 II BGB

§ 1923
Nachfolgend wird lt.  § 1923 abgeklärt, wann ein Mensch überhaupt fähig ist zu erben. Ein Mensch ist dann erbfähig, wenn er im Erbfall lebt § 1923 I BGB er könnte auch zu diesem Zeitpunkt lediglich gezeugt sein § 1923 II BGB.

Nach diesen Feststellungen folgt der Erbfall entweder der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge §§ 1924 bis 1936 BGB. In den weiteren Festlegungen §§ 1937 bis 1941 BGB wird vorgegeben, worum es in den folgenden Vorschriften des 5. Buches geht.

§ 1922 I BGB – Gesetzliche Erbfolge

Dieser Paragraph behandelt die gesetzliche Erbfolge im Regelfall wie auch § 1937 BGB. Wenn ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden ist, sind diese im Rang höher stehend als die gesetzliche Erbfolge. Wenn die letztwillige Verfügung in Bezug auf die Pflichtteile die Erbfolge nicht vollständig berücksichtigt, tritt in diesem Fall, jedoch nur für diese Bestimmung die gesetzliche Erbfolge wieder ein. Dies gilt auch für die Gesamtrechtsnachfolge des Erben.

Das deutsche Erbrecht beinhaltet eine so genannte Parentelordnung. Das bedeutet, dass nach einer Erbenordnung gegangen wird. Gesetzlich werden die Generationen gezählt, bis man einen lebenden Verwandten gefunden hat.

Erben erster Ordnung sind ganz nahe Angehörige, wie die Abkömmlinge. Der Erblasser selbst ist immer die erste Generation. Er ist verstorben, also erben nach dem Erbgesetz seine direkten Abkömmlinge, die eheliche und unehelichen Kinder, Adoptiv- und Enkelkinder. Die gesetzlichen Erben der weiteren Ordnungen kommen nur zum Zug, wenn die vorrangigen bereits verstorben sind. Die diesbezüglichen Vorschriften  stehen in den §§ 1926 – 1930 des BGB  können zur Recherche herangezogen werden.



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