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Vorsorge für die nichteheliche Partnerschaft

Im Rahmen einer nichtehelichen Partnerschaft ist die private Vorsorge zur Absicherung des Partners absolut unerlässlich, da der deutsche Gesetzgeber diesbezüglich keinerlei Maßnahmen ergreift. Im Gegensatz dazu erwerben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner unter anderem automatisch ein Erbrecht und können zudem unter gewissen Voraussetzungen auch Unterhaltsansprüche geltend machen. Bei unverheirateten Paaren ist das dahingegen nicht der Fall. Wer sozusagen in wilder Ehe lebt, verfügt demnach über kein gesetzliches Erbrecht und kann im Falle einer Trennung auch keinen Unterhalt von seinem ehemaligen Partner verlangen, es sei denn, er erzieht die gemeinsamen Kinder und kann deshalb zeitweise nicht selbst erwerbstätig sein.

Verstirbt der geliebte Partner steht der überlebende Partner mitunter mit vollkommen leeren Händen da, muss unter Umständen das gemeinsame Zuhause verlassen und hat keinerlei Ansprüche auf den Nachlass. Lag eine nichteheliche Partnerschaft vor, ist dies oftmals der Fall, schließlich sieht das deutsche Erbrecht im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ein Erbrecht für die nächsten Angehörigen des verstorbenen Erblassers vor. Der überlebende Partner gehört hier nicht dazu und geht somit in der Tat leer aus, unabhängig davon, wie lange die nichteheliche Partnerschaft bestanden hat oder ob die beiden Partner zusammen gelebt haben oder gemeinsame Kinder hatten.

Nichtehelichen Partner im Testament bedenken

In Anbetracht dieser eindeutigen Rechtslage ist eine adäquate Vorsorge bei nichtehelicher Partnerschaft absolut unverzichtbar, denn nur durch eine individuelle Vorsorge kann der Partner so dennoch abgesichert werden. Damit der überlebende Partner in den gemeinsamen vier Wänden bleiben kann, obwohl diese rein rechtlich dem verstorbenen Partner gehörten, oder der Überlebende ebenfalls ein Anrecht auf eine Erbschaft erhält, muss dieser im Rahmen eines Testaments bedacht werden. Auf diese Art und Weise kann man die Lücke schließen, die das gesetzliche Erbrecht heute immer noch hinterlässt.

Für Menschen, die zwar in einer Partnerschaft leben, jedoch auf einen Trauschein verzichten, sind Verfügungen von Todes wegen also zudem von zentraler Bedeutung und praktisch die einzige Möglichkeit, eine erbrechtliche Berücksichtigung des überlebenden Partners zu erwirken. Während eingetragene Lebenspartner oder Eheleute durchaus auf ein Testament verzichten können, weil das Erbrecht den überlebenden Partner ohnehin berücksichtigt, ist dies bei nichtehelichen Partnerschaften nicht der Fall. Hierbei empfiehlt es sich, einen Fachmann aufzusuchen und mit diesem die gesamte Sachlage zu erörtern. Ein Notar ist diesbezüglich der perfekte Ansprechpartner, klärt seine Mandanten über das Erbrecht auf und unterstützt diese maßgeblich bei der Errichtung eines Testaments, so dass bestens für den Partner vorgesorgt werden kann.

Eine weitere Möglichkeit den nichtehelichen Partner abzusichern wäre der Abschluss einer Lebensversicherung. Diese muss allerdings den Namen der begünstigten Person tragen, weil sie ansonsten in die Erbmasse mit einfließt. Zudem kann man ihn auch zu Lebezeiten mit einer entsprechenden Vollmacht ausstatten, wobei diese Problematik mit einem Anwalt besprochen werden sollte, wenn die Angehörigen streitbar sind.

Sarah Greszat am 10.08.2011


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