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Riesterrente-und-Rentenversicherung

Riesterrente und Rentenversicherung

Mit der Verabschiedung des Altersvermögensgesetzes (AltZertG) im Jahre 2001, der so genannten „Riester-Reform“, legte der Staat einen Grundstein, nämlich die direkte Förderung der betrieblichen und privaten Altersvorsorge durch den Bund. Durch die staatliche Förderung soll ein Ausgleich für die sinkenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung herbeigeführt werden. Damit ist aber keine Erhöhung der Rente verbunden! Mit der Zusatzrente sollen lediglich die bis zum Jahr 2030 geplanten Rentenkürzungen aufgefangen werden. Die neue Reform schließt damit also nicht die Versorgungslücke, die sich aus der Differenz zwischen aktuellem Einkommen und den späteren Rentenansprüchen ergibt. Von daher kann es durchaus sinnvoller sein, auf die Förderung zu verzichten und ein herkömmliches Anlageprodukt zu wählen. Ebenso verhält es sich mit der privaten Pflegeversicherung im Alter.

Weiterer Nachteil: Bei allen staatlich geförderten Versicherungsverträgen können die Hinterbliebenrente und die Versorgung bei Berufsunfähigkeit nicht ausreichend abgesichert werden. Diese Einschränkung bei der Berufsunfähigkeit ist vor allem für die Pflichtversicherten der Kranken- und Pflegeversicherung wichtig, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, da sie seit dem 1. Januar 2001 keinen Anspruch mehr auf eine Berufsunfähigkeitsrente haben. Ein weiterer wichtiger Grund, die Rentenreform im Rahmen der gesamten Vorsorge zu betrachten. Dennoch: Trotz der diskutierten Versorgungslücke erfreut sich die Riester Rente nicht allzu großer Beliebtheit.

Private Altersvorsorge staatlich gefördert

Mit dem neuen Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) hat der Gesetzgeber nun einen weiteren Versuch unternommen, die private Vorsorge noch attraktiver zu machen. Dieses Ziel soll insbesondere durch Verfahrensvereinfachungen erreicht werden. Bei der Riester-Rente muss künftig also nicht mehr jedes Jahr die staatliche Zulage beantragt werden, sondern der erstmalige Antrag reicht. Die Einkünfte werden jährlich durch einen Datenabgleich der Zulagenstelle mit der Rentenversicherung automatisch aktualisiert. Zudem wird der Mindesteigenbetrag, der bisher von der Kinderzahl abhing, vereinheitlicht. Ein weiterer Vorteil für Ruheständler im Ausland: Die Riester-Rente wird nunmehr auch dort bezahlt.

Die Verträge sehen künftig für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vor, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners gezahlt werden darf. Möglich ist zudem eine ergänzende Absicherung der verminderten Erwerbs- oder Dienstunfähigkeit sowie eine zusätzliche Absicherung der Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG i.d.F. des AltEinkG). Anbieter von Riester-Verträgen müssen auch künftig zusagen, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen. Unberücksichtigt bleiben hingegen die Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder – neu – zur Hinterbliebenenabsicherung bis zur Höhe von 15 Prozent der Gesamtbeiträge (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG i.d.F. des AltEinkG).

Der Vertrag muss – unverändert zur bereits geltenden Rechtslage – monatliche Leistungen in Form einer Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr vorsehen. Die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen. Die Vertragspartner können jedoch vereinbaren, dass jährliche Auszahlungen geleistet werden. Zudem kann eine Teilkapitalauszahlung in Höhe von maximal 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals vereinbart werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG i.d.F. des AltEinkG).

Vorteile bringt die neue Regelung dahingehend, dass künftig die Beschränkung auf bestimmte Anlageformen entfällt. Bisher waren nur Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne riesterfähig. Nunmehr bleibt es den Anbietern überlassen, ob sie weitere Anlageformen im Rahmen der Förderrente in ihr Programm nehmen. Hierbei hilft es den Anbietern, dass es künftig auch weniger Zulassungskriterien gibt. Statt bisher elf Zertifizierungskriterien müssen die Anbieter nur noch fünf erfüllen. Förderfähig ist die betriebliche Altersversorgung somit in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds (soweit die Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt sind und die Beiträge aus individuell versteuerten und verbeitragten Arbeitsentgelten erbracht werden) etc. Auch Altverträge können in die Förderung einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die geförderten Anlagen damit erfüllt werden.

Staatlich gefördert werden grundsätzlich nur unbeschränkt Steuerpflichtige i.S.d. § 1 Abs. 1 bis 3 EStG, die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen, in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind (§ 10a Abs. 1 EstG i.V.m. § 79 Satz 1 EstG) oder deren Pensionen infolge des Beamtenversorgungs-Änderungsgesetzes gekürzt werden. Zum begünstigten Personenkreis gehören zudem unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige, die einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, die der deutschen vergleichbar ist (BMF v. 5.8.2002, BStBl I 2002, 767, Rz 10). Werden Ehegatten zusammen oder getrennt zur Einkommensteuer veranlagt und ist nur ein Ehegatte nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigt, ist auch der andere Ehegatte mittelbar zulageberechtigt, sofern dieser uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht (§ 79 Satz 2 EStG). Bei Verheirateten genügt es also, wenn ein Ehegatte die Voraussetzungen erfüllt; dann erhält auch der andere die Förderung.

Wichtig: Da die Einkommensdaten von Besoldungsempfängern nicht bei den Rentenversicherungsträgern gespeichert sind, erhalten die Besoldungsempfänger, die einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben, die Riester-Förderung nur, wenn sie gegenüber ihrer Besoldungsdienststelle eine Einverständniserklärung zur Weitergabe ihrer Einkommensdaten an die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) abgegeben haben. Besoldungsempfänger, die einen Riester-Renten-Vertrag abgeschlossen haben und noch keine Einverständniserklärung abgegeben haben, können dies nachholen.

Angelika Schmid am 16.08.2011


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