Mittwoch, 22. Mai 2013
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Vormundschaftsgericht

Das Vormundschaftsgericht ist in einer Abteilung des Amtsgerichts untergebracht. Das Vormundschaftsgericht entscheidet über die im Gesetz zugeordneten Familienentscheide wie Betreuungssachen, vormundschaftlichen und Unterbringungs- Angelegenheiten.

Das Vormundschaftsgericht gehört in Deutschland zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zu seinen vornehmlichen Aufgaben gehören:

  • Die Bestellung der Vormundschaft
  • Die Anordnung des Betreuers oder eines Pflegers für Bedürftige
  • Die Adoptionsdurchführung von Minderjährigen
  • Die Entscheidung bei der Gestaltung des Güterrechtes

 

Das größte Beschäftigungsgebiet der Vormundschaftsgerichte ist die Einrichtung und das Überprüfen von Betreuungen. Es muss auch darüber entscheidet ob ein Mensch - notfalls auch gegen seinen eigenen Willen – in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt behandelt wird. Diese Pflicht umfasst auch die Unterbringung von betreuten Hilfsbedürftigen. Es muss auch wachen über Bettgitter oder Psychopharmaka und weitere stark beruhigende Medizin. Bei Klinikaufenthalten oder in entsprechenden Heimen entscheidet das Vormundschaftsgericht auch zu gefährlichen ärztlichen Eingriffen wenn die betreuten Menschen zur Entscheidung selbst nicht mehr fähig sind.

Vormundschaftsgericht benötigt klare Vorgaben der Erziehungsberechtigten

Wenn die Eltern sich nicht einige sind und jeweils verschiedene Menschen ihres Vertrauerns mit der Vormundschaft beauftragen möchten, ist die Anordnung des zuletzt Versterbenden umzusetzen. Im Testament kann auch ein Ersatz Vormund benannt werden falls die bevorzugte Person die Bestellung zur Vormundschaft nicht annehmen kann. Wenn mehrere Menschen in Frage kommen ist eine eindeutige  Festsetzung der Reihenfolge zu empfehlen. Für das Vormundschaftsgericht muss in jedem Fall deutlich erkennbar sein, wer in erster Linie für die Vormundschaft eingesetzt werden soll.

Zunächst ein Hinweis: Wenn der Erblasser im Testament eine Person als Vormund ernennen möchte ist zu empfehlen vorab mit diesem Menschen über die vorgesehene Vormundschaft zu reden. Wenn man das Einverständnis eingeholt hat kann man beruhigt den Namen eintragen. Außerdem sollte  im Testament außer der deutlichen Nennung der Person auch die Anordnung zum „Vormund“ verwendet werden damit es nicht zu Missverständnissen oder anderen Auslegungen kommt.

Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung die Anordnung eines Gegenvormundes für die Verwaltung vom Mündel Vermögen bestimmen der den Vormund kontrollieren darf. Er kann dem Vormund zur Verwaltung des Mündelvermögens zudem weitergehende Rechte einräumen als das Gesetz dies vorsieht.  Für die Vermögensverwaltung also die Auswahl der Anlageformen kann er die „befreite Vormundschaft“ einsetzen. Das Vormundschaftsgericht kann diese Erblasseranordnungen auch absetzen wenn es erkennt, dass Interessen des Mündels gefährdet sind.



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