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Vor- und Nacherbschaft

Wer sein Vermögen nicht der gesetzlichen Erbfolge entsprechend vererben möchte, sondern ganz eigene Vorstellungen hat, kann diese im Rahmen einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen schriftlich festhalten und so mit einem Testament oder einem Erbvertrag dafür sorgen, dass seine Anordnungen nach seinem Ableben durchgesetzt werden. Falls der Nachlass auf mehrere Generationen verteilt werden soll, muss der Erblasser testamentarisch eine Vor- und Nacherbschaft anordnen.

Vor- und Nacherbschaft – die Regelungen

Nach dem Tod des Erblassers geht dessen Hab und Gut erst einmal in den Besitz des testamentarisch benannten Vorerben über. Darüber hinaus hat der Verstorbene in seiner letztwilligen Verfügung aber auch einen oder mehrere Nacherben bestimmt. Die Nacherben erhalten ihren Erbteil erst nach dem Vorerben, mit dessen Tod dieser an die nachfolgende Generation übergeht. Obwohl das Erbe erst nach dem Ableben des Vorerben in den Besitz der Nacherben übergeht, sind die Nacherben Erben des ursprünglichen Erblassers und nicht des Vorerben.

Es ist zwar der Regelfall, dass die Nacherbschaft erst mit dem Tod des Vorerben in Kraft tritt, doch hierbei handelt es sich keineswegs um ein Muss. So kann der Erblasser auch anderweitige Anordnungen im Rahmen seines Testaments machen und auf diese Art und Weise die Vor- und Nacherbschaft individuell gestalten. Es ist also problemlos möglich, einen anderen Zeitpunkt als den Tod des Vorerben für den Übergang des Nachlasses auf den bzw. die Nacherben zu bestimmen. Demzufolge bietet sich beispielsweise die Volljährigkeit des Nacherben an. So kann der Erblasser schon frühzeitig dafür Sorge tragen, dass ein zum Zeitpunkt seines Todes noch minderjähriger Erbe mit Eintritt ins Erwachsenenalter erbt.

Vor- und Nacherbschaft sichert das Familienvermögen

Mithilfe einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser sichergehen, dass sein Erbe nicht verbraucht wird und auch die Nacherben ihren Anteil hieran zu gegebenem Zeitpunkt erhalten. Diese kommen zwar erst nach dem Vorerben zum Zug, aber der Vorerbe genießt lediglich die Nutzung der Vorerbschaft, kann über das Vermögen jedoch nicht frei verfügen. Für ihn gilt der Nachlass als Sondervermögen, das nicht in sein Eigentum übergeht und daher auch getrennt verwaltet werden muss. Durch diese Regelung gibt der deutsche Gesetzgeber Erblassern die Möglichkeit, den Nachlass vor der Handhabe des Vorerben zu schützen und die Nacherben zu einem deutlich späteren Zeitpunkt an der Erbschaft zu beteiligen.

Eine Vor- und Nacherbschaft dient also einerseits zur Befristung, kann aber andererseits auch an eine Bedingung geknüpft sein. Hierdurch genießt der Erblasser ein Maximum an Gestaltungsfreiheit und kann nahezu frei bestimmen, wer wann erbt. Durch eine Vor- und Nacherbschaft kommt es demnach zu einer mehrfachen Beerbung des Nachlasses, die sich als individuelle Alternative zur herkömmlichen Erbschaft erweist.



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