Verjährungshemmung

Zivilrechtlich beschreibt der Begriff Verjährung den Ablauf der rechtlichen Wirksamkeit eines Dokuments oder eines juristischen Anspruchs. Der Gesetzgeber sieht in solchen Angelegenheiten üblicherweise eine gewisse Frist vor. Verstreicht diese Frist ungenutzt, verjährt der betreffende rechtliche Anspruch. In Anbetracht dieser Sachlage ist es demzufolge stets ratsam, sich mit den Modalitäten der Rechtsprechung zu befassen, um so auf keinen Fall die geltenden Verjährungsfristen zu verpassen und im Zuge dessen die Gelegenheit ungewollt zu versäumen, seine juristischen Ansprüche geltend zu machen. Auch im Bereich des Erbrechts sind in der deutschen Gesetzgebung bestimmte Fristen vorgesehen. Die Testamentseröffnung spielt bei der Verjährung eine ganz entscheidende Rolle, doch auch hierbei existieren Ausnahmen auf die man sich berufen kann.

Verjährungsfristen im BGB

Auf jeden Fall sollte man die Fristen beim Erben beachten. Grundsätzlich liegt die regelmäßige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche bei drei Jahren. Dies geht aus § 195 BGB hervor, wobei in § 199 BGB festgelegt ist, dass die Verjährungsfrist am Ende des Jahres beginnt, in dem der erbrechtliche Anspruch entstanden ist und der Berechtigte hiervon Kenntnis erlangt hat. § 197 BGB sieht zudem in gewissen Ausnahmefällen eine dreißigjährige Verjährungsfrist vor. Wie kann man die Verjährung des Erbrechts unterbrechen?

Wer seine erbrechtlichen Ansprüche nicht innerhalb der jeweils geltenden Frist geltend macht, muss hinnehmen, dass diese verfallen. Im Allgemeinen kommt es allerdings nicht hierzu, da der Nachlass mit Anfall der Erbschaft automatisch in den Besitz der Erben über geht. So muss man grundsätzlich nur aktiv werden, wenn man keinen Gebrauch von seinem Erbrecht machen möchte und daher das Erbe ausschlagen will. In einigen Situationen ist es allerdings erforderlich, sein Recht aktiv einzufordern. Dies ist beispielsweise im Pflichtteilsrecht der Fall. Pflichtteilsberechtigte Erben, die von ihrem Recht auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass Gebrauch machen möchten, müssen sich also selbst hierum bemühen und sollten gegebenenfalls einen erfahrenen Juristen hinzuziehen, der sie unterstützt und ihnen zur Seite steht.

Verjährung und Verjährungshemmung im Pflichtteilsrecht

Für den Pflichtteil findet die regelmäßige Verjährungsfrist verkürzt durch Reformen innerhalb von drei Jahren Anwendung. Gemäß § 195 BGB haben Pflichtteilsberechtigte also drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem sich der Erbfall ereignet hat und sie von ihren Ansprüchen Kenntnis erlangt haben, Zeit, sich um die Durchsetzung ihres Pflichtteilsrechts zu kümmern. Wer dies nicht innerhalb der dreijährigen Frist in Angriff nimmt, muss hinnehmen, dass die aus dem Pflichtteilsrecht resultierenden Ansprüche verjähren.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist sind die Erben des verstorbenen Erblassers nicht mehr dazu verpflichtet, die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen. Aus diesem Grund sollten pflichtteilsberechtigte Personen die Verjährung berücksichtigen und innerhalb der Frist von den Erben eine Inventarerrichtung, ein Nachlassverzeichnis und/oder Erfüllung oder Anerkennung des Pflichtteilsanspruchs verlangen. Sollte es in diesem Zusammenhang Probleme geben, muss man gegebenenfalls innerhalb der Frist Klage einreichen.

Gemäß § 203 BGB würde eine solche Klage für eine Verjährungshemmung sorgen, da die laufenden Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien den Verjährungseintritt verhindern. Zudem kann eine Verjährungshemmung ebenfalls erfolgen, sofern ein Pflichtteilsberechtigter unauffindbar ist. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt beginnt, an dem der Berechtigte von seinen Ansprüchen erfährt. Ist die betreffende Person allerdings unauffindbar, kann sie naturgemäß auch nicht über den Erbfall in Kenntnis gesetzt werden. Folglich erfährt der betreffende Pflichtteilserbe auch nichts von seinem Pflichtteilsanspruch. Ist dies der Fall, findet gewissermaßen eine Verjährungshemmung statt, indem § 199 BGB zum Einsatz kommt. Demzufolge verjährt der Pflichtteilsanspruch bei unauffindbaren oder verschollenen Erben, beispielsweise einer Luftverschollenheit, spätestens 30 Jahre nach Anfall der Erbschaft. Ob der Pflichtteilsberechtigte innerhalb der Frist von dem Erbfall Kenntnis erlangt hat, ist hierbei irrelevant. Solange dieser unauffindbar bleibt und sich nicht meldet, läuft die 30-jährige Verjährungsfrist.

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